Umlage von Kosten für einen Kabel-TV-Anschluss auf den Mieter zulässig

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BGH, Urteil vom 18. November 2021, Az.: I ZR 106/20

Bis Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für einen Kabel-TV-Anschluss auf Mieter umlegen, wenn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag enthalten ist.

 
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Wohnungsbaugesellschaft, welche die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss auf ihre Mieter umlegte, indem sie die hierfür anfallenden Gebühren über die Nebenkosten abrechnete. Dies beruhte auf dem sogenannten Nebenkostenprivileg für Vermieter, wonach eine solche Umlegung der Kosten unabhängig davon, ob der jeweilige Mieter den Kabelanschluss tatsächlich nutzt, möglich ist. Ein vom Mietverhältnis unabhängiges Kündigungsrecht hinsichtlich dieses Anschlusses stand den Mietern für die Laufzeit des Mietvertrages nicht zu. Gegen dieses Privileg ging die Klägerin gerichtlich vor. Sie argumentierte, dass nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben dürfe. Überdies müsse der Abschluss eines Vertrages über eine Dauer von höchstens 12 Monate möglich sein. Weiterhin seien die Anbieter alternativer Übertragungswege durch das Nebenkostenprivileg im Nachteil. Der BGH musste sich demnach mit der Grundsatzfrage auseinandersetzen, ob Mietern nach dem Telekommunikationsgesetz ein Kündigungsrecht für einen nicht genutzten Kabel-TV-Anschluss vom Vermieter eingeräumt werden muss.

 
Die Vorinstanzen entschieden, dass die Umlegung der Kosten für einen Kabel-TV-Anschluss unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzung durch den jeweiligen Mieter rechtmäßig sei. Dies beruhe darauf, dass nicht die Beklagte selbst den Breitbandkabelanschluss zur Verfügung stelle. Vielmehr werden die Telekommunikationsdienstleistungen von einer Tochtergesellschaft erbracht, sodass gegenüber der Vermieterin kein Kündigungsrecht hinsichtlich des Kabel-TV-Anschlusses auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes gegeben sein müsse. Der BGH entschied sich dafür, an dieser Rechtslage zunächst nichts zu ändern. Solange es im Mietvertrag vorgesehen ist, dürfen Vermieter vorübergehend weiterhin die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss auf die Mieter umleiten. Allerdings stellt dies nur eine Übergangsregelung dar, die bis zum 30. Juni 2024 gelten soll.

 
Ab dem 1. Juli 2024 gilt das Nebenkostenprivileg als abgeschafft, sodass Mieter ab diesem Tag eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Kabel-TV-Anschlusses eingeräumt bekommen. Weiterhin führte der BGH aus, dass die Beklagte ihre Mieter nicht länger als 24 Monate an die Telekommunikationsdienste binde. Auch sei es den Mietern möglich, die Mietverträge für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten abzuschließen. Vielmehr seien die Mietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und damit ordentlich kündbar. Eine Bindung gegen den Willen der Mieter bestehe demnach nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 43b TKG scheide aus, da der Gesetzgeber keine großen Wohnungsbaugesellschaften von der Regelung umfassen wollte, auch wenn diese Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen. Ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz sei deshalb insgesamt nicht gegeben.

 

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist zunächst vermieterfreundlich, da es übergangsweise bei der bisher geltenden Rechtslage bleibt. Allerdings müssen sich die Parteien ab dem 1. Juli 2024 auf die ab diesem Tag geltenden Regelungen des reformierten Telekommunikationsgesetzes umstellen.

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