OLG Frankfurt: Genehmigungspflicht für aktiv an der Angebotsgestaltung mitwirkende Fahrtvermittler bestätigt

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​Autor: Elias Eickelmann

 

veröffentlicht am 8. September 2021


Das OLG Frankfurt bestätigt die Genehmigungspflicht für aktiv an der Angebotsgestaltung mitwirkende Fahrtvermittler. Weiterhin wurde festgestellt, dass mit der Beauftragung von Subunternehmern die Verantwortung für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung personenbeförderungsrechtlicher Bestimmungen einhergeht.
 
Noch vor der Reform des Personenbeförderungsrechts wurde im Dezember 2019 vor dem LG Frankfurt am Main zum Thema Unternehmereigenschaft des App-Betreibers bei der Fahrtvermittlung über eine Smartphone App verhandelt.

Die beklagte Anbieterin betrieb eine digitale Plattform, auf der Fahrten durch Mietwagenunternehmer:innen an Privatpersonen vermittelt werden. Die Klägerin vertrat u.a. die Auffassung, dass auch die Beklagte selbst eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung benötige, da sie durch die Organisation und Vermittlung von Fahrten sowie die damit zusammenhängende Preisgestaltung als Unternehmerin i.S.d. § 3 PBefG anzusehen und für die Einhaltung der Vorgaben des PBefG durch ihre Subunternehmer verantwortlich sei.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz und damit insbesondere die Unternehmereigenschaft der Beklagten. Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft ist nicht entscheidend, ob der Unternehmer selbst Fahrzeuge besitzt. Vielmehr kommt es darauf an, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist und ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt.

Insbesondere Betreiber einer App, die die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zur Bezahlung alleinverantwortlich organisieren und kontrollieren, führen daher eine genehmigungspflichtige Beförderung von Personen durch. Andernfalls muss klar erkenntlich werden, dass sie die Vermittlung nur im Auftrag der Mietwagenunternehmer:innen durchführen.

Das Gericht bezog sich in seinem Urteil auf den neuen § 1 Abs. 1a PBefG, welcher aus Klarstellungsgründen in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt wurde. Somit ist nun eindeutig – insbesondere vor dem Hintergrund des EuGH Urteils und des Umgehungsverbots – die Genehmigungspflicht von geschäftsgestaltenden Vermittlern geklärt.

Das Gericht bekräftigte anschließend, dass die beklagte App-Anbieterin dafür verantwortlich ist, dass ihre Nachunternehmer die Bestimmungen des PBefG, also insbesondere die Vorschriften zur Rückkehrpflicht, einhalten – auch wenn dies beim Geschäftsmodell unattraktiv erscheint. 

 

Bewertung für die Praxis

Diese Betrachtung entspricht insbesondere dem Urteil des EUGH zu Uber (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-434/15) und zur Star Taxi App (EuGH, Urt. v. 03.12.2020 – C-62/19). Die sich daraus ergebende Rechtsansicht hat schließlich auch der Gesetzgeber bei der diesjährigen Änderung des PBefG übernommen, indem er den § 1 Abs. 1a PBefG einführte. Eine reine Vermittlung ist nach § 2 Abs. 1b PBefG hingegen genehmigungsfrei. Der genehmigungspflichtige Vermittlungsdienst wird seine Zulassung daher über die für Gelegenheitsverkehre geltenden Normen erlangen müssen. Problematisch ist hier insbesondere die Nennung der Kennzeichen der Fahrzeugflotte (§9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG) als Teil der Genehmigung, da diese sich bei der Beauftragung von Subunternehmern stets ändern können.

 

 

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Quelle:

  • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2021 - 6 U 18/20

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