PBefG: Neue Anforderungen nach der Mobilitätsdatenverordnung

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​veröffentlicht am 26. Januar 2022


Die Datenbereitstellungspflichten aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der darauf aufsetzenden Mobilitätsdatenverordnung (MDV) betreffen künftig auch den Gelegenheitsverkehr und werden Mitte des Jahres auf dynamische Daten ausgeweitet.
 
Die 2. Stufe der MDV ist Anfang Januar 2022 in Kraft getreten.

Wie wir berichteten, umfassen die im PBefG genannten und in der MDV konkretisierten Datenbereitstellungspflichten seit dem 01.01.2022 auch infrastrukturbezogene statische Daten des Linienverkehrs, sowie statische Daten des Gelegenheitsverkehrs.

Für den Linienverkehr ergeben sich folgende Bereitstellungspflichten:

  • Seit dem 01.09.2021: Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge.
  • Seit dem 01.01.2022 neu hinzugekommen sind: Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäusern, Rolltreppen und Aufzügen.
     

Für den Gelegenheitsverkehr ergeben sich folgende Bereitstellungspflichten:

  • Seit dem 01.01.2022: Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge.


Des Weiteren wird im Juli dieses Jahres die 3. Stufe, die die Bereitstellungspflicht sowohl für den Linien- als auch den Gelegenheitsverkehr auf dynamische Daten erweitert, erwartet.

Eine weitere Änderung betrifft den Nationalen Zugangspunkt. Ab dem Frühjahr 2022 wird der Mobilitäts-Daten-Marktplatz (MDM) als Nationaler Zugangspunkt von der Mobilithek abgelöst, die über erweiterte Funktionen und ein besseres Nutzererlebnis verfügen soll.
 

Bewertung für die Praxis

Durch das Zugänglichmachen (insbesondere dynamischer) Daten verspricht sich der Gesetzgeber, die multimodale Mobilität voranzubringen und die Nachfrage zu stärken. Durch die Vernetzung des öffentlichen Verkehrs sollen die Ressourcen- und Energieeffizienz im Verkehr verbessert werden. Ziel ist es, die Angebote der unterschiedlichen Mobilitätsanbieter kombiniert und bedarfsgerecht nutzen zu können, ohne für einen Weg mehrere Buchungen vornehmen zu müssen.

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Till Stegemann

Rechtsanwalt

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