StVG-Novelle des BMVI nimmt Form an – Zulassung (Teil 3)

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​veröffentlicht am 30. September 2020

 

Wie in den Kompassausgaben vom 24.06.2020, 17.09.2020 und 23.09.2020 bereits dargestellt, arbeitet das BMVI derzeit an einer StVG-Novelle, die nun auch den Einsatz von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion gestatten soll. Da uns ein Entwurf der Novelle inklusive Verordnung und Anlagen vorliegt, ist ein vertiefter Einblick möglich. 

 

Nationaler Alleingang bei technischen Vorschriften

Da autonome Fahrfunktionen (derzeit) nicht harmonisiert sind und somit keine verbindlichen internationalen (ECE-) Vorschriften für diese Technologie bestehen, können Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion keine EG-Typengenehmigung erhalten.


Der Gesetzgeber wagt an dieser Stelle einen nationalen Alleingang und definiert die technischen Anforderungen an eine autonome Fahrfunktion in einer Rechtsverordnung (Autonome Fahrzeug-Genehmigungs- und Betriebsverordnung – AFGBV) selbst.


Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt auf Antrag eine nationale Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Anhand dieser Betriebserlaubnis, aus der die konkreten technischen Fähigkeiten des Fahrzeuges hervorgehen, ist sodann die bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein Betriebsbereich zu beantragen. Innerhalb dieses Bereiches ist der Betrieb der autonomen Fahrfunktion sodann zulässig.

 

Erprobungsbetrieb nicht mehr länderspezifisch

Der Probebetrieb automatisierter Fahrzeuge wurde bisher von der jeweils zuständigen Landesbehörde genehmigt. Um die unterschiedlichen Genehmigungspraktiken zu vereinheitlichen ist daher vorgesehen, dass das KBA nun bundeseinheitlich für die Erprobungsgenehmigung zuständig ist.

 

Schlafende Funktionen

Funktionen, die noch nicht zulässig sind, dürfen bereits verbaut werden, müssen aber so deaktiviert sein, dass ihre Aktivierung im öffentlichen Straßenverkehr nicht möglich ist und z.B. erst durch ein Software-Update freigeschaltet werden kann. Auf diese Weise ist es möglich, bereits Technologien zu verbauen, die erst in absehbarer Zeit relevant werden, die dann aber keinen Umbau des Fahrzeuges mehr erforderlich machen, sondern lediglich aktiviert werden müssen.

 

 

Lesen Sie auch Teil 1 (technische Anforderungen) und Teil 2 (Fahrzeughalter) unserer Artikel-Reihe zum Thema autonomes Fahren.

 

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