Endlich Klarheit bei Zustimmungspflicht

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zuletzt aktualisiert am 17. Juni 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

BGH verneint analoge Anwendbarkeit von § 179a AktG auf GmbH bei Veräußerung ihres Vermögens.

 

 
Mit seiner Entscheidung klärt der BGH eine Diskussion, die als Dauerbrenner im Transaktionsgeschäft oft Streitfrage zwischen den beteiligten Parteien war. § 179a AktG, eine Vorschrift aus dem Aktienrecht, soll Aktionäre einer Aktiengesellschaft davor schützen, dass der Vorstand, möglicher­weise leichtfertig, das gesamte Vermögen der Gesellschaft veräußert. Das Gesetz stellt daher die Veräußerung des ganzen Vermögens der Aktiengesellschaft einer Satzungsänderung gleich. Hierfür ist nicht nur ein Zustimmungsbeschluss der Haupt­versammlung erforderlich, dieser hat darüber hinaus mit einer Dreiviertelmehrheit zu erfolgen und muss notariell beurkundet werden. Ein Verstoß gegen § 179a AktG kann zur Rückabwicklung erbrachter Leistungen führen.

Was für die Aktiengesellschaft klar durch das Gesetz vorgegeben ist, wollte in der Vergangenheit eine über­wie­gende Mehrheit in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch auf die GmbH anwenden. Durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH wurde das Thema zum häufig diskutierten Gegenstand in Unter­nehmen­strans­aktionen. Denn eine Veräußerung des gesamten, zu­mindest aber des wesentlichen Ver­mö­gens einer GmbH liegt bereits dann vor, wenn etwa eine solche Gesellschaft als Holding oder Trans­aktions­vehikel eine einzige Beteiligung hält, die nun veräußert werden soll oder die betreffende Be­tei­ligung den über­wie­genden Teil des Vermögens bildet. Ebenso kommt das Problem zum Tragen, wenn eine GmbH ihren Geschäfts­betrieb im Rahmen eines Asset Deals veräußern möchte.

In der Praxis führte eine solche Konstellation regelmäßig zur Diskussion unter den Parteien, ob die Gesell­schafter­versammlung der verkaufenden GmbH wegen der analogen Anwendung des § 179a AktG der Ver­äußerung mit satzungsändernder Mehrheit zustimmen müsse. Stellt ein solcher Zu­stimmungs­beschluss für sich genommen noch kein Problem dar, so führt das ebenfalls aus dem Aktienrecht abgeleitete Erfordernis einer notariellen Beurkundung dieses Beschlusses doch zu erheblichen Mehrkosten. Mit Blick auf Trans­aktions­sicherheit stand daher nicht selten der Wunsch der Käuferseite nach einem notariell beurkundeten Zu­­stim­mungs­­beschluss dem Bestreben der Verkäufer­seite gegenüber, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Das Sicherungsbedürfnis des Käufers war umso verständlicher, als nach einhelliger Auffassung bei Fehlen einer Zustimmung der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht wirksam vertreten könnte und das Ver­pflich­tungs­geschäft schwebend unwirksam bliebe, sollte im Streitfall ein Gericht den § 179a AktG tatsächlich analog anwenden.

Die nun ergangene Entscheidung des BGH beseitigt die bisher vorhandene Unsicherheit. So verneint das Gericht in seiner Entscheidung die analoge Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH und beendet damit die Diskussion der letzten Jahre. Weil er die Gesellschafter der GmbH aufgrund ihrer größeren Ein­fluss­möglich­keiten für weniger schutzwürdig hält als die Aktionäre einer Aktien­gesellschaft, sieht der BGH keinen Anlass, die aktienrechtliche Vorschrift analog auf die GmbH anzuwenden.

Bereits in den amtlichen Leitsätzen zur Entscheidung weist der BGH allerdings darauf hin, dass damit nicht das grundsätzliche Erfordernis einer Zustimmung entfällt. Zum einen wird oftmals ohnehin die Satzung der Ge­sell­schaft ein solches Zustimmungserfordernis vorsehen. Doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, gilt auch nach dem GmbH-Gesetz, dass bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH wegen der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts eine Zustimmung er­­­for­­­der­lich ist. Der große Unterschied zur Anwendung des § 179a AktG besteht aber darin, dass keine notarielle Beurkundung erfor­derlich ist. Darüber hinaus ist bei Fehlen der Zustimmung das Verpflichtungsgeschäft nicht unwirksam. Vielmehr haben die Gesellschafter mög­licher­weise Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung und dies auch nur dann, wenn sie die Umstände nicht kannten oder hätten kennen müssen.

  

Fazit und Ausblick

Durch seine Entscheidung, § 179a AktG nicht auf die GmbH anzuwenden, schafft der BGH für viele praxis­relevante Fallkonstellationen Klarheit und beseitigt ein häufig diskutiertes Problem. Die Parteien des Unter­nehmenskaufs gewinnen in den betreffenden Konstellationen nicht nur Trans­aktions­sicherheit, sondern sparen sich darüber hinaus Kosten. Die sorgsame Prüfung, inwiefern außerhalb der notariellen Urkunde zu fassende Zustimmungsbeschlüsse erforderlich sind, bleibt allerdings weiterhin Aufgabe einer sorgsamen Transaktionsberatung.

 

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