Beschluss des Bundesrats liegt vor – Jahressteuergesetz 2022 verlängert die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a.F.!

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​veröffentlicht am 16. Dezember 2022

 

Heute am 16.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 (teilweise) beschlossen. In diesem wird die Option auf Anwendung des alten Rechts (§ 27 Abs. 22a UStG) um weitere zwei Jahre verlängert, sodass die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2025 erfolgt!


Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) können demnach noch einmal durchatmen und weiterhin auf die Klarstellung der Auslegung des § 2b UStG durch den Gesetzgeber hoffen.

 

Außerdem beinhaltet das Jahressteuergesetz die Einführung der Nummer 4 in den § 20 UStG. Diese besagt, dass es jPdöR erlaubt ist, die Ist-Versteuerung in Anspruch zu nehmen, soweit nicht:

  1. Freiwillig Bücher geführt werden, oder
  2. Gesetzliche Verpflichtungen zur Buchführung bestehen.

 

Dies hilft vor allem bei der praktischen Umsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung, soweit der § 2b UStG Anwendung findet, da viele Buchhaltungen der jPdöR (abhängig von dem Bundesland und der Gesetzgebung), auf Basis des Zufluss-/Abfluss-Prinzips geführt werden.

 

 

Es gilt weiterhin „am Ball” zu bleiben und die steuerlichen Würdigungen nun abschließend bzw. laufend fortzuführen, um die Umsatzsteuer in der Praxis zu etablieren (Verfahrensabläufe zur steuerlichen Würdigung von neuen Sachverhalten etc.). Dabei unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns an!

 

 

 

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