Die Grundsteuerreform – ein Zwischenfazit nach Vorliegen erster finanzgerichtlicher Entscheidungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. März 2024, aktualisiert am 28. März 2024​

Die Grundsteuerreform, die auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 basiert, welches veraltete Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer für ungültig erklärt hat, hat zu einer Neubewertung von fast 36 Millionen Grundstücken geführt. Eine Herausforderung dabei ist, dass die Eigentümer Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 abgeben mussten, ohne zu wissen, wie hoch die Steuerbelastung ab dem 01.01​.2025 sein wird, da die Gemeinden die Hebesätze erst im Laufe des Jahres 2024 festlegen werden.


Zusätzlich hat die Grundsteuerreform, insbesondere in Form des Bundesmodells, eine weitreichende Typisierung und Pauschalisierung aller grundsätzlich gleichartigen Grundbesitze vorgenommen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Reform, insbesondere des sogenannten „Bundesmodells”, wird stark angezweifelt.


Dieser Unmut äußert sich derzeit in einer Vielzahl von Einsprüchen und Klagen. Die Hoffnung auf Klarheit im Grundsteuerchaos durch entsprechende Urteile hat sich jedoch vorerst zerschlagen.


Das Sächsische Finanzgericht (Bundesmodell mit Abweichungen) hat vor Kurzem eine Klage abgewiesen, die die Festsetzung des Grundsteuerwerts betrifft (Urteil vom 24.10.2023, Aktenzeichen 2 K 574/23, Revision zugelassen). Die Richter in Leipzig sahen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren und des Umstands, dass der Hebesatz für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgelegt worden ist.

Hingegen äußerte das FG Rheinland-Pfalz (Bundesmodell) ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell. Die entsprechenden Beschlüsse vom 23. November 2023 (Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) umfassen jeweils beachtliche 94 Seiten.

Das FG hat in beiden Fällen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Das Finanzgericht Nürnberg (Flächenmodell) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide zum 1. Januar 2022 abgelehnt (Beschluss vom 8. August 2023, Aktenzeichen 8 V 300/23, EFG 2023, S. 1405). Es sieht keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen.


Anzumerken sei hierbei, dass das FG Nürnberg in seinem Beschluss ausführt, dass das Leistungsfähigkeitsprinzip gem. Art. 123 Abs. 1 BV durch das Flächenmodell nicht verletzt werden könne, da dieses sich lediglich auf Personalsteuern bezöge und ausdrücklich nicht auf Landessteuern, welche naturgemäß anhand von objektiven Tatbeständen bestimmt würden.


Auch das FG Berlin-Brandenburg (Bundesmodell) hat mit Beschluss vom 1. September 2023, Aktenzeichen 3 V 3080/23 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und die Frage nach Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften offengelassen.


Fazit

Eine Grundsteuerreform, sechzehn Bundesländer, sieben Umsetzungsmodelle, vier Urteile und kein Konsens. Insgesamt zeigt sich, dass die Grundsteuerreform aufgrund der Vielzahl von Umsetzungsmodellen und unterschiedlichen landesspezifischen Gegebenheiten sowie der uneinheitlichen Urteile eine komplexe Angelegenheit ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickeln wird.​

Wir sorgen für den Durchblick. Bei Fragen zur Grundsteuer beraten wir Sie gern!

 

Autorinnen

​Pauline Schnittker
Madlen Mainzer


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