Automatischer Informationsaustausch: Das weiß das Finanzamt künftig

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Wer noch unversteuertes Vermögen im Ausland hat, sollte jetzt tätig werden. Denn durch den Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, der im letzten Quartal 2017 beginnt, ist die Entdeckung der Vermögenswerte durch die Finanz­behörden nahezu unausweichlich und nur noch eine Frage der Zeit.
 

Das Abkommen gilt für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Drittstaaten. Ziel des Abkommens ist es, internationale Steuerhinterziehung weiter zurückzudrängen und den teilnehmenden Ländern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine korrekte Besteuerung notwendig sind.


Die am Automatischen Informationsaustausch teilnehmenden Länder sind aus der Landkarte ersichtlich. Im Jahr 2017 handelt es sich um 51 Staaten und Länder; im Jahr 2018 kommen nochmals 50 weitere hinzu.

 

 

Am Automatischen Informationsaustausch beteiligte Staaten und Länder


Quelle: OECD, vom Juni 2017
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Wie funktioniert der automatische Informationsaustausch?


Im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches sind deutsche Banken verpflichtet, die Daten ihrer nicht im In­land ansässigen Bankkunden, die in einem anderen Vertrags­staat steuerpflichtig sind, zu sammeln und dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen.    
 

Der erstmalige Datenaustausch beinhaltet die Daten des Steuerjahres 2016. Die Informationen über Finanz­­konten der meldepflichtigen Personen werden bis zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Das BZSt übermittelt die erhaltenen Informationen dann beginnend zum 30. September 2017 den entsprechenden Ländern.

  

Im Gegenzug haben die Finanz­institute der anderen Vertragsstaaten ent­sprechende Informationen von in Deutschland steuerpflichtigen Personen an das BZSt zu melden. Das BZSt sammelt die ausländischen Daten und leitet sie zum 30. September 2017 an die zuständigen Finanzämter weiter. Die Finanz­ämter können dann einen Datenabgleich mit der vom Steuer­pflichtigen abgegeben Steuererklärung vornehmen.

 

Welche Daten werden ausgetauscht?

Vereinfacht dargestellt, werden folgende Informationen  von den teilnehmenden Ländern wechselseitig übermittelt:



Was ist zu tun?

Der deutsche Gesetzgeber eröffnet den Weg zurück zur Steuerehrlichkeit durch Abgabe einer Selbst­an­zeige, die strafbefreiend wirkt. Sie ist aber nicht mehr möglich, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits ganz oder zum Teil durch die Steuerbehörden entdeckt war und der Täter das wusste oder  mit einer Entdeckung rechnen musste. 
 

Die Rechtsprechung ging bisher von einer Entdeckung der Tat aus, wenn ein Abgleich der Daten aus der Steuerquelle mit der Steuerakte und den darin befindlichen Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Spätestens mit Übermittlung der Daten an die Finanzämter muss der Steuerpflichtige mit einer Entdeckung von unversteuertem Auslandsvermögen rechnen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre dann nicht mehr möglich.
 

In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mai 2017 wird das nochmals bestätigt. Neu ist allerdings, dass „eine Tatentdeckung bereits vor Abgleich mit den Steuererklärungen denkbar ist, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtig Angaben ist.” Damit hat der BGH nun deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Steuer­hinterziehung nicht nur durch Finanzbehörden, sondern von jedermann – auch Privatpersonen – entdeckt werden kann. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass mit der Weiterleitung der Erkenntnisse des Entdeckers an die Behörde zu rechnen ist.

 

Im BGH-Urteil wird ausgeführt, dass nun auch Angehörige ausländischer Behörden als Tat­entdecker in Betracht kommen, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leisten muss. Ob und inwieweit dann zu welchen Zeitpunkt Tatentdeckung eintritt, hängt somit einzig davon ab, wie die jeweilige Praxis des betroffenden Staats bei der Rechtshilfe in Fiskal­angelegenheiten ausgestaltet ist.

 

Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb nicht zögern, die Deklaration ihrer ausländischen Kapitalerträge der letzten Jahre zu über­prüfen. Sollten die Erträge nicht vollständig bzw. nicht korrekt erklärt worden sein, besteht dringender Handlungsbedarf, um der Entdeckung durch die Finanzbehörden zuvorzukommen.

Erschwerend zur Dringlichkeit kommt hinzu, dass die Aufbereitung der Bankunterlagen, abhängig von deren Qualität, einige Zeit beansprucht.    
 

In Betracht kommt bei zeitlichem Druck oftmals nur eine sog. gestufte Selbst­anzeige, in der zwar der Sachverhalt transparent dargestellt wird, aber die Einkünfte aus Kapitalvermögen großzügig je Veranla­gungszeitraum auf dem Schätzwege angenommen werden.
 

Im Nachgang sind die Kapitalerträge im Ausland mindestens für die letzten 10 Jahre nach deutschem Steuer­recht zu ermitteln. Von einigen Bank­instituten sind inzwischen entsprechende Aufstellungen nach deutschem Recht erhältlich. Doch längst nicht bei allen Banken werden diese vorgehalten und angefertigt.

 

Hinweis aus der Praxis:

Insbesondere im asiatischen Raum ist die Beschaffung der Unterlagen oft ein schwieriger und lang­wieriger Prozess. Hinzu kommt, dass die Bankunterlagen meist nur in englischer Sprache und nicht für alle steuerlich relevanten Veranlagungszeiträume verfügbar sind.

Oftmals bleibt es dann bei geschätzten Erträgen, die allerdings ggf. unter Berücksichtigung der vor­liegenden Unterlagen in der Höhe der Schätzung anzupassen sind. Dennoch kann das teuer werden: denn eine hohe Schätzung des Finanzamtes kann nur mittels aussagekräftiger Unter­lagen gemindert werden. Dabei hat der Steuerpflichtige die Pflicht, entsprechende Unterlagen zu beschaffen und dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass die ausländische Bank ent­sprechende Unterlagen nicht beibringen kann, geht dann zu Lasten des Steuerpflichtigen.

 

 

In Sicherheit wiegen sollten sich Steuerpflichtige auch dann nicht, wenn Konten mit unver­steuertem Auslandsvermögen in den letzten Jahren aufgelöst und das Vermögen z.B. in eine Lebensversicherung oder eine andere Anlageform eingebracht wurde. Auch Daten aus Versicherungs­verträgen und anderen Anlage­formen werden im Rahmen des automatischen Informa­tionsaustausches gemeldet. Die Steuer­pflichtigen unterliegen in diesen Fällen ebenfalls einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der Mittelherkunft.


Ist eine Nacherklärung bereits in der Vergangenheit abgegeben worden, sollte vor Beginn der Meldung durch die aus­ländischen Behörden überprüft werden, ob die Nacherklärung auch formell umgesetzt wurde. Das umfasst z.B. die Aktualisierung der  Kontoinhaber oder -berechtigten. Die Übereinstimmung der Berichtigungen in der Nacherklärung mit den den Banken vorliegenden Daten verhindert Abweichungen bei einem Daten­abgleich durch die Finanzämter. Der Steuerpflichtige erspart sich damit möglicher­weise weitere Erklärungen.

 

Fazit

In der Praxis zeigt sich, dass der Beginn des auto­matischen Informations­austausches noch nicht in das Bewusstsein der Steuer­pflichtigen gerückt ist. Unsichere Steuerpflichtige sollten die verbleibende Zeit un­bedingt nutzen und tätig werden.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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