Deutsche Mitarbeiter in Singapur: Was es zu beachten gilt

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veröffentlicht am 9. Januar 2019


Für den Geschäftseinstieg im Asien-Pazifik-Raum ist eine eigene Niederlassung in Singapur beson­ders attraktiv. Bei der Gestaltung der Niederlassung möchten Unternehmer neben lokalen Arbeits­kräften häufig auch eigene deutsche Mitarbeiter anstellen. Aus der bereits bestehenden großen Zahl von ca. 1.700 deutschen Unternehmen in Singapur, resultiert eine große und aktive Community. Sie kann es deutschen Mitarbeitern erleichtern, sich in Singapur einzuleben und einen möglicherweise drohenden Kulturschock abzufedern. Neben solchen weichen Faktoren, müssen auch einige recht­liche und steuerliche Aspekte beachtet werden, die im Folgenden dargestellt werden.

   

     

Mögliche Beschäftigungsformen

Es sind grundsätzlich 2 Arten der Anstellung deutscher Mitarbeiter in Singapur denkbar: So kann der deutsche Mitarbeiter lokal in Singapur angestellt werden oder der Mitarbeiter wird (meist befristet) ent­sendet. Im erstgenannten Fall wird das Arbeitsverhältnis in Deutschland entweder aufgelöst oder ruhend gestellt. Im letztgenannten Fall bleibt das deutsche Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen. In einer sog. Entsendungs­vereinbarung werden die näheren Modalitäten der Beschäftigung in Singapur geregelt. Auch wenn der Arbeitsvertrag und die Entsendungsvereinbarung nicht nach lokalem Recht abgeschlossen werden, kommen u.U. zwingende Vorschriften des singapurischen Rechts zur Anwendung.


Aspekte des Meldewesens

Das Meldesystem in Singapur ist grundsätzlich anders als in Deutschland. Jedoch muss auch in Singapur eine Adressänderung innerhalb von 28 Tagen gemeldet werden. Bestimmte Behörden sehen andere Fristen vor – z.B. das Arbeitsministerium, bei dem eine Adressänderung innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden muss.


Zu beachten ist, dass die Abmeldung in Deutschland und Anmeldung in Singapur keine Auswirkung auf die jeweilige steuerliche Ansässigkeit hat. Jedoch kann eine fortbestehende Meldung in Deutschland als Indiz steuerrechtlicher Ansässigkeit in Deutschland gedeutet werden. Durch eine Anmeldung bei der deutschen Botschaft genießt der deutsche Mitarbeiter ferner einige Vorteile –z.B. die umfassende konsularische Betreuung oder die Möglichkeit der Mehrwertsteuerrückerstattung nach dem Kauf von Artikeln in Deutschland. Weiterhin ist es möglich, sich in Singapur in die Krisenvorsorgeliste „ELEFAND” der deutschen Botschaft einzutragen.


Zur Anmeldung bei der deutschen Botschaft in Singapur wird die deutsche Abmeldebescheinigung benötigt. Eine deutsche Abmeldebescheinigung erhält man bei der örtlich zuständigen Meldebehörde in Deutschland. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Umzug nach Singapur erfolgen. Die Anmeldung an der deutschen Botschaft erfolgt nach Ankunft in Singapur und Erhalt der Aufenthalts- und Arbeitsgeneh­migung. Zur Anmeldung wird der Reisepass, die singapurische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die Abmelde­bescheinigung aus Deutschland und das ausgefüllte sowie unterschriebene Antragsformular benötigt. Die Anmeldung wird im Reisepass vermerkt.

 

Steuerrechtliche Aspekte

Weiterhin gilt es, bei einer Entsendung oder lokalen Anstellung einige steuerliche Aspekte zu beachten. Je nach Einzelfall können Ausnahmen und Einschränkungen bestehen, weswegen im Folgenden lediglich eine erste Einführung in die Thematik geboten werden kann.
 

Der Einkommensteuer unterliegen ganz allgemein das Gehalt, Bonuszahlungen und sonstige geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber zahlt. Ob der jeweilige Arbeitnehmer steuerpflichtig ist, richtet sich u.a. nach der Dauer seines Aufenthalts in Singapur. Ein Arbeitnehmer, der sich
  • 183 oder mehr Tage in einem Kalenderjahr in Singapur aufhält und arbeitet, wird als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen und das Einkommen unterliegt einer progressiven Steuerrate von 0 bis 22 Prozent,
  • 61 bis 182 Tage in einem Jahr in Singapur aufhält und arbeitet, wird als „Non-Resident” für Steuerzwecke angesehen und das Einkommen unterliegt einer sog. Flat-Tax von 15 Prozent oder der progressiven Steuerrate (siehe oben), je nachdem was zu einer höheren Besteuerung führt; oder
  • 60 oder weniger Tage in einem Jahr in Singapur aufhält und arbeitet, wird als „Non-Resident” angesehen und das Einkommen ist i.d.R. von der Steuer in Singapur befreit.

 

Wochenenden, öffentliche Feiertage, vorübergehende Ausreisen aus Singapur aus geschäftlichen Gründen oder Urlaub werden in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezogen. In Singapur hat der Arbeitnehmer die Einkommenssteuer grundsätzlich selbst abzuführen. Dazu muss bis Mitte April eines Jahres eine Steuer­erklärung bei der Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS) erfolgen, auf Grundlage derer der Steuer­bescheid erlassen werden kann.

 

Zwischen Singapur und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die steuerliche Anknüpfung nach Deutschland kann sich insbesondere aus einer Gesamtbewertung des sog. Mittelpunkts der Lebens­interessen (Fortbestehen des Wohnsitzes, Verbleiben der Familie in Deutschland) ergeben und eine Steuer­erklärung in Deutschland notwendig machen. Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch, dass die Behörden in Singapur und Deutschland einmal jährlich Daten zu steuerpflichtigen Personen austauschen.

 

Versicherungstechnische Aspekte

Das singapurische Sozialversicherungssystem, der Central Provident Fund, steht nur singapurischen Staats­bürgern und Permanent Residents zur Verfügung. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Singapur und Deutschland besteht nicht. Daher sollte vor Umzug nach Singapur geprüft werden, ob es möglich ist in der deutschen Sozialversicherung zu verbleiben oder eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen werden kann. Weiterhin kann eine Anwartschaft für die deutsche gesetzliche Kranken­versicherung in Erwägung gezogen werden. Sie gewährleistet eine Weiterversicherung bei Rückkehr. Alle weiteren bestehenden Versicherungen sollten auf ihre Deckung im Ausland hin überprüft und ggf. in Singapur neu abgeschlossen werden.

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