BAFA-Gebührenbescheide zu EEG-Begrenzungsbescheiden rechtswidrig?

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​Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die Besondere Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) für nichtig erklärt. Unternehmen, die einen Gebührenbescheid in einem EEG-Umlage-Begrenzungsverfahren erhalten, sollten deshalb fristgerecht Widerspruch einlegen.

 

​Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) hat vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Verfahren gegen einen Gebührenbescheid zu einem EEG-Umlage-Begrenzungsverfahren (sog. „Besonderen Ausgleichsregelung” nach §§ 63 EEG 2017 ff.) eine Niederlage erlitten, da die zugrundeliegende Besondere Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) als nichtig eingestuft wurde. Noch ist der endgültige Ausgang des Verfahrens offen, da das BAFA Rechtsmittel eingelegt hat. Darüber hinaus kann das Bundeswirtschaftsministerium rechtliche Mängel der Gebührenverordnung durch Erlass einer neuen Gebührenverordnung auch rückwirkend heilen.


Zwar müssen betroffene Unternehmen die Gebühren unabhängig von der Nichtigkeit der Gebührenverordnung und Einlegung von Rechtsmitteln in jedem Fall zunächst bezahlen. Um die Rechtsposition aus einem möglichen Obsiegen des energieintensiven Unternehmens in dem Präzedenzverfahren zu wahren, sollten sie dennoch vor Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist Widerspruch einlegen. Zur Absicherung des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sollte daneben eine möglichst frühzeitige gerichtliche Geltendmachung angestrebt werden.

 

Gerne stellen wir Ihnen hierzu unentgeltlich eine Muster-Widerspruchserklärung zur Verfügung. Schreiben Sie uns dazu bitte eine E-Mail.

 

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Joachim Held

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