Gebäudeenergiegesetz (GEG): Impulse für die Sektorkopplung oder nur viel heiße Luft um (fast) nichts?

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Der Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) verspricht Einheitlichkeit, Vereinfachung und neue Impulse für den Wärmemarkt. Dies scheint er jedoch lediglich im Detail mit kleinen Neuerungen zu verwirklichen.

 

In der Woche vom 23. Januar 2017 hat das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMWI und BMUB) den Referentenentwurf zum Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (kurz Gebäudeenergiegesetz, GEG) den Ländern und Verbänden zur Anhörung vorgelegt.

 

Mit diesem Gesetz sollen künftig die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammengefasst werden. Das Nebeneinander dieser Regelungswerke hat bisher zu Problemen bei Anwendung und Vollzug geführt. Ein einheitliches Anforderungs-system, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind, soll dem Abhilfe nun schaffen.

 

Vereinfachungen gibt es jedoch lediglich im Detail.

 

So soll als Berechnungsnorm grundsätzlich nur noch DIN V 18599 herangezogen werden dürfen, was Fehlerquellen reduzieren dürfte.

 

Weiterhin werden Anstrengungen unternommen, um die Qualität der Energieausweise zu verbessern. Hierfür werden strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen festgelegt. Aussteller sind nach dem Referentenentwurf verpflichtet, bestehende Gebäude, für die sie einen Energieausweis erstellen, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.

 

Neu ist auch die Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan) sowie beim Einbau von modernen, besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen. Hierdurch erhoffen sich die Ministerien (BMWI und BMUB) eine weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen.

 

Das umstrittene Thema einer Berücksichtigung regenerativer Erzeugungsanforderungen bei der Ermittlung des Primärenergiefaktors als maßgebliche Stellgröße des Gesetzes wurde dagegen in eine Verordnungsermächtigung verschoben.

 

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf alleine für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand neue Pflichten zur Erfüllung von Mindeststandards vor. Das darin festgelegte Anforderungsniveau entspricht – gemäß der europäischen Gebäuderichtlinie – dem KfW-Effizienzhausstandard 55.

 

Für die in der Regel ohnehin nicht wirtschaftsstarken Kommunen gibt es in dem neuen GEG aber jede Menge Schlupflöcher. Laut Referentenentwurf kann dann von dem vorgegebenen Standard abgewichen werden, wenn die Wirtschaftlichkeit für die Kommunen nicht gegeben ist. Demnach wird es vor allem eine neue Aufgabe für Planer sein, eine Maßnahme „unwirtschaftlich” zu rechnen, um sich so den anspruchsvollen Energiestandards zu entziehen.

 

Die Anhörungsfrist endete am 27. Januar 2017. Es bleibt daher zu hoffen, dass der eine oder andere kritische Punkt noch nachgebessert wird, bis das Gesetz in Kraft tritt. Ob die versprochene Vereinfachungen und Impulse tatsächlich erzielt werden können, ist bei dem über 130 Seiten lange Referentenentwurf bisher noch zweifelhaft.

 

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Joachim Held

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