Transparenzregister – Eintragungsfrist für GmbH endet am 30.6.2022

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​veröffentlicht am 12. April 2022

 

 

Mit Wirkung vom 1.8.2021 fiel bereits die sog. Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) hinsichtlich der Eintragungspflichten zum (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister durch eine Gesetzesänderung weg.

Die sich anschließende Übergangsfrist nach § 59 Abs. 8 GwG gilt für GmbH bis zum 30.6.2022.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher der registerführenden Stelle die erforderlichen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Für eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG und GmbH & Co. KG) wurde die Frist auf den 31.12.2022 festgelegt.

 

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unsere im Jahr 2021 erschienenen Artikel:

 

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