Kartellabfrage in der Fernwärmeversorgung

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veröffentlicht am 14. Juni 2023

 

Das Bundeskartellamt hat Prüfverfahren auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) gegen Fernwärmeversorger eingeleitet, die Vorauszahlungsanträge im Rahmen der Preisbremsen-Gesetze gestellt haben. Fernwärmeversorger sollten das eigene Risiko, bei einer Abfrage des Kartellamtes in den Fokus zu geraten, proaktiv abschätzen und ggf. eine Argumentationsgrundlage schaffen, um überdurchschnittliche Wärmepreise zu begründen. Hierbei können wir Sie durch das Rödl & Partner Fernwärme-Benchmarking unterstützen.

 

Ende Mai 2023 hat das Bundeskartellamt Prüfverfahren gegen Fernwärmeversorger auf Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Ermittlungen sollen zeigen, ob die Unternehmen die Preisbremsengesetze möglicherweise missbrauchen und vom Staat zu hohe oder ungerechtfertigte Entlastungsbeiträge einfordern. Bereits im Frühling hatte das Bundeskartellamt erste Prüfverfahren gegenüber Erdgas-Lieferanten eingeleitet. Damit ist es wenig überraschend, dass nun auch Prüfverfahren gegen Wärmelieferanten folgen. Konkret handelt es sich um Unternehmen, die Vorauszahlungsanträge im Rahmen der Preisbremsen-Gesetze gestellt haben.

 

Kern der Untersuchung sind dabei die gegenüber Endkunden vor Abzug der Entlastung berechneten Wärmepreise. Das Bundeskartellamt hat hierzu sämtliche Antrags- und Meldedaten der knapp 1.400 Entlastungsanträge insbesondere im Hinblick auf Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen geprüft. Auffällige Unternehmen sollen nun durch das Bundeskartellamt systematisch und datengestützt befragt werden. Gegenstand der Prüfung sind in erster Linie Preisanpassungen, die im Geltungszeitraum des EWPBG erfolgt sind und damit auch zu einer Erhöhung der für die Vorauszahlungsbeträge maßgeblichen Differenzbeträge geführt haben.

 

Aus dem EWPBG ergeben sich im Wesentlichen zwei Vorgaben, die Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Preisgestaltung von Wärmelieferanten haben. Gem. § 12 Abs. 1 EWPBG sind im Geltungszeitraum des Gesetzes jegliche Vereinbarungen über Grundpreisanpassungen unwirksam, sofern diese nicht auf einer bereits vereinbarten und rechtswirksamen Preisgleitformel beruhen oder durch staatlich veranlasste Preisbestandteile verursacht sind.

 

Daneben ergibt sich aus § 27 EWPBG ein Missbrauchsverbot. Demnach ist Lieferanten jede Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelungen zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen des EWPBG darstellt. Hier besteht gem. § 27 Abs. 1 EWPBG das Verbot, Wärmepreiselemente, insbesondere den Arbeitspreis, ohne sachliche Rechtfertigung zu erhöhen. Gem.§ 27 Abs. 1 EWPBG kann sich eine sachliche Rechtfertigung aus marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25.11.2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen oder aus vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Kosten ergeben. Eine Zuwiderhandlung stellt nicht nur einen Verstoß gegen das EWPBG dar, sondern zudem ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und bringt damit kartellrechtliche Sanktionen mit sich. Im Falle einer Zuwiderhandlung müssen Fernwärmeversorger gem. § 38 Abs. 2 EWPBG mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, die im Extremfall den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.

 

Informationen des Bundeskartellamts zufolge decken die im Wärmebereich eingeleiteten Verfahren ca. 15 Prozent der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen ab. Betroffen sind damit weit über einhundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands. Im Rahmen der Kartellabfrage werden insbesondere Versorger mit hohen Preisausreißern, sowie Unternehmen mit einem sehr großen Kundenstamm untersucht.

 

Hierfür wird ein auf Fernwärmelieferverträge abgestimmter Fragebogen eingesetzt. Im Idealfall kann dadurch nachvollzogen werden, wie Unternehmen ihre Preisbestandteile (Arbeits- und Grundpreis) in Einklang mit Preisänderungsklauseln angepasst haben und ob eine sachliche Rechtfertigung für die Anpassung bestand. Das Ziel ist die Überprüfung, ob die Wärmepreisbremse rechtmäßig umgesetzt wurde.

 

Was können Sie tun, um sich als Stadtwerk auf eine Kartellabfrage vorzubereiten?

 

Zunächst kann mittels eines Marktpreisvergleichs analysiert werden, wie Ihre Situation im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern aussieht. Stellen Sie fest, dass Ihre Preise deutlich über dem Marktdurchschnitt liegen, besteht ein erhöhtes Risiko, bei einer Abfrage des Kartellamtes in den Fokus zu geraten. In solchen Fällen sollte der Fernwärmeversorger proaktiv Gründe herausarbeiten, welche die aktuelle Preishöhe nachvollziehbar erklären und im Falle einer Kartellabfrage als Argumentationsgrundlage dienen können.

 

Das Fernwärme Benchmarking von Rödl & Partner kann hierbei einen großen Beitrag leisten. Mit der, im Leistungsumfang enthaltenen, Vergleichsmarktanalyse erhalten Sie zunächst einen Überblick, wie Sie mit Ihren Fernwärmepreisen im Gesamtmarkt abschneiden. Der Preisgleitformel-Check gibt eine Einordung darüber, ob Ihre Preisanpassungsklauseln den rechtlichen Vorgaben entsprechen und somit eine rechtskonforme Anpassung der Fernwärmepreise stattfindet. Dies ist in der aktuellen Lage besonders wichtig, da § 27 EWPBG nur die Anpassung durch rechtmäßige Preisgleitformeln als sachlich gerechtfertigt ansieht. Dies ist jedoch unter anderem nur dann der Fall, wenn die angewendeten Preisgleitklauseln den Vorgaben des § 24 AVBFernwärmeV entsprechen.

 

Darüber hinaus bietet das Komplettpaket Benchmarking einen umfangreichen Vergleich der Fernwärmeerzeugung mit anderen Marktteilnehmern. Dies geschieht anhand von über 50 Kennzahlen aus allen Bereichen der Fernwärmeversorgung. Durch den direkten Vergleich der Aufwands- und Erlössituation sowie technischer Rahmenparameter können zunächst Kostentreiber ermittelt und als Begründung für etwaig hohe Preise herangezogen werden. Somit können Risiken frühzeitig identifiziert und ggf. adressiert sowie langfristig Optimierungsmaßnahmen abgeleitet werden.

 

Benötigen Sie mehr Informationen zum derzeit laufenden Kartellverfahren oder zum Fernwärme-Benchmarking von Rödl & Partner?

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