Umsetzung des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme noch im Jahr 2024?

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veröffentlicht am 24. Januar 2024

 
Die Zahl der Endverbraucher, welche sich bewusst mit der Herkunft der von ihnen bezogenen Produkte auseinandersetzen, steigt stetig. Neben dem Lebensmittelsektor gilt dies insbesondere auch für den Energiesektor. Als Reaktion auf dieses Verbraucherverhalten hat der EU-Gesetzgeber bereits im Jahr 2018 die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen. Die Richtlinie sieht vor, dass die Herkunft erneuerbarer Energien nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien durch die Einführung eines Herkunftsnachweisregisters garantiert werden kann, Art. 19 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001.

 
In Umsetzung der Vorgaben des EU-Gesetzgebers (Art. 288 Abs. 3 AEUV) hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 01. Dezember 2022 das Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (HkNRG) beschlossen. Ziel dieses bereits zum 14. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes ist neben der Schaffung der für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters erforderlichen Rahmenbedingungen die Regelung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen im Wärme- und Kältesektor.

 

Herkunftsnachweisregister im Stromsektor

Wohingegen im Wärme- und Kältesektor ein Herkunftsnachweisregister noch zu errichten ist, verfügt in Umsetzung der Vorschriften zur europäischen Stromkennzeichnung und zur Dokumentation des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms bereits seit einigen Jahren jeder EU-Mitgliedstaat über ein nationales Herkunftsnachweisregister. Registerführende Stelle ist in Deutschland das Umweltbundesamt.
 
Durch die Einführung des Herkunftsnachweisregisters wird dem Erzeuger für jede produzierte und in das europäische Stromnetz eingespeiste MWh Strom aus erneuerbaren Energien genau ein digitaler Herkunftsnachweis gutgeschrieben. Die auf diese Weise erlangten Herkunftsnachweise kann der Erzeuger europaweit an Stromanbieter verkaufen. Ein Stromanbieter darf wiederum an seine Endkunden nur diejenige Menge an Strom aus erneuerbaren Energien verkaufen, in welcher er auch über einen entsprechenden Herkunftsnachweis im nationalen Herkunftsnachweisregister verfügt. Es gilt, dass für jede MWh Strom aus erneuerbaren Energien genau ein Herkunftsnachweis des Stromanbieters entwertet wird. Eine Doppelverwertung ist damit ausgeschlossen. Ein vergleichbares Konzept ist nunmehr auch für den Wärme- und Kältesektor geplant.

 

Verordnungsermächtigung, aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Zur Einrichtung und zum Betrieb des Herkunftsnachweisregisters im Wärme- und Kältesektor sowie zur vollumfänglichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sind die bisherigen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren. In Umsetzung dieser Konkretisierung wurde die Bundesregierung gemäß § 6 HkNRG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf die Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise im Sinne des § 5 HkNRG ausgestellt werden.

 
Die auf § 6 HkNRG beruhende Gas- und Wärme Herkunftsnachweisregisterverordnung (Gas/Wärme-HkNRV) befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt noch im Entwurfsstadium, wobei der überarbeitete Verordnungsentwurf bereits am 08.12.2023 in die Ressortabstimmung (2. Runde) und parallel am 11.12.2023 in die Länder-/Verbändeanhöhrung (2. Runde) gegeben wurde. Zum jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist davon auszugehen, dass noch im Jahr 2024 mit dem Inkrafttreten der Gas- und Wärme Herkunftsnachweisregisterverordnung zu rechnen ist.

 

Fazit für Fernwärmeversorger

Für Fernwärmeversorgungsunternehmen bietet die Einführung des Herkunftsnachweisregisters im Wärme- und Kältesektor die Chance, Kunden aktiv einen Wärmebezug aus erneuerbaren Energien anzubieten, selbst wenn die eigene Erzeugungsstruktur (noch) nicht vollumfänglich auf erneuerbaren Energieträgern beruht.
 
Zugleich schafft das Herkunftsnachweisregister für Fernwärmeversorgungsunternehmen den Anreiz, langfristig von konventionellen Energieträgern auf erneuerbare Energieträger umzustellen.
 

Fazit für privatwirtschaftliche Unternehmen

Für Unternehmen bietet die Einführung des Herkunftnachweisregisters im Wärme- und Kältesektor die Chance, sich aktiv und transparent über die Herkunft der von ihnen bezogenen Wärme zu informieren und damit eine bewusstere Kaufentscheidung zu treffen. Zukünftig wird es möglich sein, durch die konkrete Auswahl des Energieversorgers und des der Energieversorgung zugrundeliegenden Tarifs, den vom Unternehmen bezogenen Energiemix selbst zu bestimmen.

Auch geben Unternehmen den Energieversorgern durch eine bewusste Entscheidung für den Wärmebezug aus erneuerbaren Energien das Signal, langfristig die Erzeugungsstruktur von konventionellen auf erneuerbare Energieträger umzustellen.
 
Bei Fragen zum Herkunftsnachweisregister sprechen Sie uns gerne an!

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