Grundsteuergesetz im Jahre 2014

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  • Das Grundsteuergesetz, das am 01. Januar 2014 in Kraft tritt, stieß bei der Öffentlichkeit gegenüben anderen Änderungsgesetzen, über die das Abgeordnetenhaus in der letzten Zeit abgestimmt hat, nur auf verhaltenes Interesse. Werden Änderungsgesetze verabschiedet, finden in der Regel Änderungen im Körperschaft- und Einkommensteuerbereich reges Interesse, wobei die Neuregelungen im Vermögensteuerbereich nur nebenbei von Interesse sind. Schwer zu sagen, ob dies richtig ist. Abweichend von der Körperschaft- und Einkommensteuer, für deren Höhe die Erträge und Aufwendungen maßgebend sind, werden die Vermögensteuern nach konstanten Größen wie nach der Grundstücksfläche, der bebauten Fläche oder bei der Kfz-Steuer nach der Anzahl von Fahrzeugen festgesetzt. Es ist ersichtlich, dass die Bemessungsrundlage für die Vermögensteuer einfacher ist als Größen, die für die Körperschaft-, Einkommen- oder Umsatzsteurer entscheidend sind. Die Vermögensteuer steht am Rande von Interessen noch aus einem Grunde: die Körperschaftinkommen- oder Umsatzsteurer gehören zur Alltagspraxis von Buchhaltern, die Vermögensteuer wird dem gegenüber nur einmal jährlich groß geschrieben.  Die Grundsteuer ist darüber hinaus nur dann von Bedeutung, wenn sich die Fläche von Grundstücken und Gebäuden, die im Eigentum von Unternehmen stehen, ändert. Wird die Grundstücks- und Gebäudefläche nicht geändert, wartet man auf den „Steuerbescheid“, nach dem die Grundsteuer bezahlt wird. Ab diesem Moment spielt die Grundsteuer im jeweiligen Jahr keine Rolle mehr.
​Mit dem BGB-Reformgesetz wurde auch die Grundsteuer reformiert. Es wurden nicht nur Begriffe geändert, die im Grundsteuerbereich relativ einfach nachvollziehbar sind. Viel wichtiger ist die Neugestaltung des Steuerkonzeptes. Beispiel hierfür ist die völlig neue Unterordnung von Gebäuden den Grundstücken. Die Anwälte überzeugen die Öffentlichkeit, dass dieses Steuerkonzept richtig ist und seine Wiederaufnahme ins BGB nur an die historisch gestalteten Eigentumsrechte an Gebäuden und Grundstücken anknüpft. Inwieweit dieses Steuerkonzept die Buchhalter und Betriebswirte erfreut, hängt davon ab, ob sie Befürworter der Gesetzesänderungen sind oder nicht. Für alle Steuerpflichtigen stellt sich ab dem 01. Januar 2014 jedoch die Frage, ob sie wegen des BGB-Reformgesetzes die Grundsteuererklärung abgeben müssen oder nicht. Unser Artikel soll Ihnen in der Kürze alle Änderungen darstellen, die das neue Grundsteuergesetz mit sich bringt.
 
Auch im Jahre 2014 gilt der Grundsatz, dass die Grundsteuer von Eigentümern und Mietern zu bezahlen ist. Grundsteuerpflichtig sind neu Treuhänder und Pächter, die Grundstücksteuer ist nunmehr auch von Bauherren zu bezahlen, wenn sie berechtigt sind, Bauten auf fremden Grundstücken zu errichten. Unter dem Baurecht versteht man nicht nur die Berechtigung, auf einem unbebauten fremden Grundstück neue Bauwerke zu errichten, sondern auch die Berechtigung, bestehende Bauwerke auf fremden Grundstücken zu unterhalten.
 
Wie nach altem Grundsteuergesetz unterliegen der Grundsteuer alle im Grundbuch eingetragenen Grundstücke. Grundsteuerpflichtig sind des Weiteren die im Grundbuch eingetragenen Gebäude, Hoch- und Tiefbauten und Einheiten. Unter den Einheiten versteht man Wohnungen oder Gewerberäume mit anteiligen Rechten an gemeinsamen Gebäude- und Grundstückteilen. 
  
Wie in den Vorjahren wird die Grundsteuer für Gebäude und Einheiten auch im Jahre 2014 nach der bebauten Fläche in Quadratmetern nach dem Stand zum 01. Januar des Besteuerungszeitraumes festgesetzt. Um der Grundsteuer nicht nur die Wohnungsflächen, sondern auch verbundene Räume – Fluren oder Treppenhäuser – unterwerfen zu können, wird die Grundsteuer schon jetzt nach einem Messbetrag ermittelt, mit dem die Wohnfläche multipliziert wird. Der aktuelle Messbetrag von 1,20 wird ab 2014 nur dann angewandt, wenn zur Wohnung nicht Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören oder wenn die Grundstücke komplett bebaut sind. Der neue Messbetrag von 1,22 ist anzuwenden, wenn zum Bauwerk auch nicht bebaute Grundstücke gehören und für die Steuerfestsetzung die Miteigentumsanteile an diesen Grundstücken ermittelt werden müssen. Wurde in den Vorjahren eine Grundsteuererklärung abgegeben, wird die Änderung des Messbetrags von 1,20 in 1,22 vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wobei eine neue Grundsteuererklärung nicht angegeben werden muss. 
  
Nach dem neuen Grundsteuergesetz ist eine völlig neue Baugruppe –  Hoch- und Tiefbauten – grundsteuerpflichtig. Die Aufzählung von Hoch- und Tiefbauten ist in der Anlage zum Grundsteuergesetz Nr. 344/2013 Gbl. enthalten. Zu den Hoch- und Tiefbauten gehören u.a. die Fernsehtürme und Telekommunikationsträger, Schornsteine für Energiewerke, Türme und Turmbehälter für chemische Werke und Industriewerke und Industrieschornsteine für Industriewerke.
 
Durch das Grundsteuer-Änderungsgesetz wurden des Weiteren die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der allgemeine Steuersatz für gewerblich genutzte Grundstücke erhöht wird. Der höhere Steuersatz für mehrstöckige Gebäude ist nunmehr nur dann anzuwenden, wenn die bebaute Fläche eines weiteren Stockwerkes eines steuerpflichtigen gewerblich genutzten Gebäudes und der steuerpflichtigen Einheiten ein Drittel der bebauten Fläche des oberirdischen steuerpflichtigen Gebäudes übersteigt. Die Grundsteuerbelastung einiger Bauten wird somit vermindert, da bislang alle Stockwerke ungeachtet der bebauten Fläche steuerpflichtig waren.
 
Die Änderungen des Grundsteuer-Änderungsgesetzes betreffen nicht alle Steuerpflichtigen, die meisten Steuerpflichtigen werden dadurch nicht betroffen. Der neue höhere Messbetrag für Einheiten mit Miteigentumsanteilen an Grundstücken wird vom Finanzamt bei der Steuerfestsetzung automatisch berücksichtigt, es entsteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung. Steuerpflichtige, in deren Eigentum Hoch- und Tiefbauten stehen, müssen dem gegenüber sorgfältig prüfen, ob ihre Hoch- und Tiefbauten nicht in der Anlage zum Grundsteuergesetz angegeben sind. Wenn ja, sind sie steuer- und abgabepflichtig.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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