Schäden infolge von Informationen und Ratschlägen

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  • Gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2950, gilt Folgendes: „Wer sich als Angehöriger eines bestimmten Standes oder eines Berufes zu einer fachlichen Leistung meldet und wer auch sonst als Spezialist auftritt, ersetzt einen Schaden, sofern er einen solchen durch unvollständige oder falsche Informationen oder einen schädlichen Ratschlag gegen eine Vergütung in einer Angelegenheit seines Wissensbereiches oder seiner Fähigkeiten verursacht hat. Anderenfalls wird nur einen Schaden bezahlt, den jemand mit einer Information oder einem Ratschlag wissentlich verursachte.”

​Ein Schadensersatz ist ein wichtiges Themen der Rekodifizierung des tschechischen Privatrechtes. Die Einführung eines Schadensersatzes für einen Schaden infolge von Informationen und Ratschlägen stellt eine gänzlich neue Bestimmung dar. Im § 2950 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches kann das Bemühen des Staates gesehen werden, die Tätigkeiten einiger selbsternannter Spezialisten zu unterbinden, die zum Zwecke einer finanziellen Bereicherung unvollständige, falsche oder schädliche Informationen oder Ratschläge abgeben.
   

Diese sog. „Expertenhaftung” wird sich auf allgemeiner Ebene auf jede Person beziehen, die Informationen oder Ratschläge gewährt. Um haftbar zu sein, muss sie diese wissentlich gewähren. Hieraus folgt, dass ein Geschädigter wird nachweisen müssen, dass der Berater oder der die Informationen Gebende sich der Schädlichkeit des Ratschlages oder der Information und eines sich hieraus ergebenden drohenden Schadens  bewusst war. 
    

Das Gesetz ist strenger gegenüber jenen, die in Einklang mit der Rahmenbestimmung des § 5 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches als Experten auftreten. Falls ein schädlicher Ratschlag durch eine Person bei Ausübung ihres fachlichen Wirkens gegeben wird, findet eine sog. objektive Haftung Anwendung. Dies bedeutet, dass ein Fachmann ungeachtet des Verschuldens haftet, egal ob er eine Information oder einen Ratschlag wissentlich oder nicht gewährt hat. 
 

Als Experten bzw. Spezialisten gelten insbesondere Angehörige traditioneller freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Sachverständige etc.). Die Mehrzahl dieser Berufe verfügt bereits heute über eine Haftung gemäß einem entsprechenden Sondergesetz (Rechtsanwälte z.B. im Rahmen des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf), sodass § 2950 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches für diese keine Änderung bedeutet. 
 

Einen größeren Einfluss könnte die neue Regelung auf beratende Berufe wie Finanzberater oder etwa auch beratende Leistungen von Apothekern haben.
 

Laut dem amtlichen Bericht zur der gegenständlichen Problematik handelt es sich bezüglich Schäden infolge von gewährten Informationen und Ratschlägen „um eine gängige Regelung, die dem Zivilrecht bereits seit den Zeiten des römischen Rechtes zu eigen ist.” Tatsächlich kann seit der Antike ein Bemühen festgestellt werden, ein höheres Maß an Verantwortung von Fachleuten herzuleiten. Mit Blick auf die relativ kurzgefasste Regelung dieser Art einer Haftung im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch stellt sich jedoch die Frage, in welcher Weise ein Schadensersatz geltend gemacht wird. Eine Antwort wird uns erst die gerichtliche Entscheidungspraxis bringen, die sich mit dem neu eingeführten rechtlichen Institut wird auseinander setzen müssen. 

     
Abschließend kann festgestellt werden, dass bei einigen „Spezialisten”, deren Ziel eher in einer Verwirrung des Kunden besteht (wie im Fall wenig qualifizierter Finanzberater), erwartet werden kann, dass diese in ihre Geschäftsbedingungen und Informationsblätter einen kleingedruckten Passus aufnehmen werden, mit dem sie ihre Kunden entsprechend warnen, dass sie für Informationen keine rechtliche Haftung tragen. Eine solche Formulierung wird jedoch in den meisten Fällen rechtlich anfechtbar sein, und zwar unter Verweis auf die Stellung des Kunden als sog. schwächerer Partei, da gemäß § 2898 NOZ eine schwächere Partei nicht bereits vorab rechtsgültig auf einen Anspruch auf Schadensersatz verzichten kann.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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