Nicht realisierte Kursgewinne

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Durch Schreiben Nr. 45965/13/7001-11001-806324 betreffend nicht realisierte Kursgewinne, das die Generalfinanzdirektion als Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nachfolgend nur „VwGH”) Ende des Jahres 2013 erlassen hat, hat die Generalfinanzdirektion der Anwendung der Urteile Nr.  5 Afs 45/2011-94 und 5 Afs 56/2012-37 zugestimmt, obwohl im Schreiben betont wird, dass die Kursgewinne als steuerpflichtige Einkünfte zu betrachten waren und auch sind. 
​In der letzten Zeit werden wir damit konfrontiert, dass die Unternehmen nach diesen Urteilen und dem Schreiben der Generalfinanzdirektion mit dem Gedanken spielen, nicht realisierte Kursgewinne aus dem Jahre 2013 nicht zu versteuern. In unserem Artikel haben wir die uns bekannten Kommentare und Äußerungen von Finanzbehörden zusammengefasst.
 
Im Schreiben der Generalfinanzdirektion wird das Thema beurteilt, über das der VwGH schon im Jahre 2012 entschieden hat – ob die Buchgewinne aus der Umrechnung von Bilanzposten mit dem Stichtagskurs, die de facto nicht erzielt werden, steuerpflichtig sind oder nicht. Werden z.B. Wechselforderungen mit einer Restlaufzeit von zwei Jahren bilanziert, sind die Kursgewinne aus der Umrechnung dieser Wechselforderungen nach den Urteilen des VwGH bis zur Restlaufzeit von Forderungen nicht steuerpflichtig, da ausschließlich hypothetische Erträge ohne einen Mittelzufluss erzielt werden. Steuerpflichtige Buchgewinne werden nach Auffassung der Generalfinanzdirektion erst mit der Darlehensrückzahlung erzielt. Die Generalfinanzdirektion weist jedoch darauf hin, dass die Kursgewinne nicht ohne weiteres, sondern unter explizit genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wobei vor allem folgende Grundsätze zu beachten sind:
 
„Systematische Maßnahmen, bei denen Kursgewinne nicht steuerpflichtig sind und zugleich Kursverluste keine Betriebsausgaben darstellen. Es muss exakt definiert werden, welche Kursgewinne nicht besteuert werden, wobei die Unternehmen nach ihrem Ermessen über Kursgewinne aus Bilanzposten in Fremdwährungen entschieden, die erst im Realisierungszeitraum besteuert werden. „Nicht realisierte Kursgewinne” können nur aus Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen erzielt werden, wobei Kursgewinne z.B. aus dem Kassen- oder Bankbestand in Fremdwährung, aus Wertpapieren oder weiteren Bilanzposten in Fremdwährungen, bei denen entweder kein Realisierungszeitpunkt entsteht oder bei denen die Kursdifferenzen nicht gesondert verbucht werden, stets als steuerpflichtige Kursgewinne gelten. Im Realisierungszeitpunkt – mit Rückzahlung von Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Einlösung von Forderungen in Fremdwährung, werden keine fiktiven Buchgewinne bzw. Buchverluste, sondern tatsächliche Gewinne oder Verluste versteuert/ abgezogen.”
 
Diese Voraussetzungen weichen stark von Auskünften ab, die der Fachöffentlichkeit von Autoren des Schreibens der Generalfinanzdirektion erteilt wurden. Der Begriff „systematisch” wird nunmehr so ausgelegt, dass nicht nur die Kursverluste für den aktuellen Veranlagungszeitraum, sondern auch die Kursverluste für alle Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nicht abziehbar sind. Die Unternehmen sind des Weiteren verpflichtet, diese Grundsätze nicht nur auf ausgewählte Aktiv oder Passivposten in Fremdwährung, sondern auf alle Fremdwährungsbeträge, aus denen Gewinne erst in der Zukunft erzielt werden (oder aus denen Verluste erst in der Zukunft entstehen) anzuwenden.
 
Die Mitarbeiter der Finanzverwaltung haben des Weiteren betont, dass im Veranlagungszeitraum, der mit dem 01. Januar 2014 beginnt, alle Kursgewinne, die bislang als steuerfreie Einkünfte erklärt wurden, unter der Fiktion, dass der Realisierungszeitpunkt im Jahre 2014 erfolgt, als steuerpflichtige Einkünfte zu deklarieren sind. Dies wird durch Änderung des § 23 Abs. 1 EStG Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG”) begründet, nach dem neu die Einkünfte den Erträgen und die Ausgaben den Aufwendungen gleichgestellt sind. Es ist jedoch nicht offensichtlich, auf welchen Vorschriften diese Behauptung basiert, da die aktuelle Fassung des EStG keine vorübergehenden Bestimmungen für „nicht realisierte” Kursdifferenzen enthält und die Fassung des EStG, die ab dem 01. Januar 2014 gilt, nicht auf Buchgewinne und verluste für ältere Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, da es sich um keine Erträge oder Aufwendungen handelt, die dem Jahr 2014 zuzurechnen sind.
 
Werden die Kursgewinne als steuerfreie Einkünfte (und die Kursverluste als nicht abziehbare Aufwendungen) beurteilt, sollten die Unternehmen damit rechnen, dass das Finanzamt Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln einleitet und lückenlose Unterlagen für die Ermittlung und Nichtbesteuerung von „nicht realisierten Kursgewinnen” verlangt, durch die nachgewiesen wird, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, sondern die Kursgewinne im Veranlagungszeitraum der Gewinnrealisierung besteuert werden. Es sollten detaillierte Berechnungsgrundsätze vorliegen, wobei nicht realisierte (und realisierte) Kursgewinne z.B. bei Teilrückzahlungen von Darlehen exakt berechnet werden. Die Methode, nach der steuerfreie Kursgewinne berechnet werden, muss transparent und nachvollziehbar sein. 
 
Obwohl die Generalfinanzdirektion an der Nichtbesteuerung bestimmter Kursgewinne interessiert war, ist es fraglich, ob das Schreiben und die Äußerungen der Mitarbeiter der Generalfinanzdirektion nicht mehrere Fragen als Antworten mit sich bringen. Es ist uns auch die Ansicht bekannt, dass die Kursgewinne nur bilanziell z.B. auf Konten der Kontengruppen 37 oder 41 verbucht werden können. Diese Ansicht ist uE sehr mutig, wobei sie dem Rechnungslegungsgesetz  Nr. 563/1991 Gbl. nicht ganz entspricht. Trotz des Schreibens der Generalfinanzdirektion betrachten wir die Anwendung der Urteile des VwGH als umstritten und kompliziert.

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