Änderungen des Soli-Zuschlags

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  • Im Jahre 2013 wurde das Einkommensteuergesetz um den Soli-Zuschlag erweitert. Der Soli-Zuschlag wurde durch das Haushalts-Änderungsgesetz Nr. 500/2012 Gbl. eingeführt. Er wird des Weiteren durch §§ 16a, 38g Abs. 4 und § § 38ha EStG Nr. 586/1992 Gbl. geregelt, in denen seine Errechnung dargestellt ist.

Errechnung des Soli-Zuschlags

Der Soli-Zuschlag betrug im Jahre 2013 7 Prozent des Überschusses der positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 6 EStG über die Teilbemessungsgrundlage nach § 7 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und dem 48- Vielfachen des Durchschnittslohnes (im Jahre 2013 betrug die Bemessungsgrenze CZK 1 242 432). Mitarbeiter, deren Einkünfte in einem Monat das 4-Vielfache des Durchschnittslohnes überstiegen haben (CZK 103 536), waren in diesem Monat zu einem Soli-Zuschlag-Einbehalt und im Jahre 2013 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärung mussten auch die Mitarbeiter abgegeben, deren Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber vorgenommen wurde. Der Soli-Zuschlag darf bei dem durch den Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerjahresausgleich leider nicht ausgeglichen werden.
 
Der Soli-Zuschlag, der durch EStG Nr. 586/1992 Gbl. geregelt ist, sollte über eine Dauer von drei Jahren festgesetzt werden. Das erste Jahr, in dem der Soli-Zuschlag festgesetzt wurde, war das Jahr 2013, zuletzt sollte der Soli-Zuschlag im Jahre 2015 erhoben werden.
 

Was ändert sich im Jahre 2014?

Im Jahr 2014 wird nur die Bemessungsgrenze für den Soli-Zuschlag auf CZK 1 245 216 erhöht. Die monatliche Bemessungsgrenze für den Soli-Zuschlag beträgt im Jahre 2014 CZK 103 768. Natürliche Personen, deren Einkünfte in einem Monat den Betrag von CZK 103 768 übersteigen, müssen wiederum die Steuererklärung selbst erstellen und abgeben. Diese monatliche Bemessungsgrenze wird ab dem
01.01.2014 durch die Durchführungsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 296/2013 geregelt, nach der der monatliche
Durchschnittslohn CZK 25 942 beträgt.
 

Was ändert sich im Jahre 2015?

Im Jahre 2015 sollte das Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Gbl. geändert werden. Durch das Änderungsgesetz wird auch der Soli-Zuschlag neu geregelt, wobei vor allem die Abgabe der Steuerklärung geändert wird. Wird die Bemessungsgrenze für den Soli-Zuschlag nur in einem Monat überschritten, sollte die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen nicht abgegeben werden. Nach dem Entwurf des Änderungsgesetzes sollten natürliche Personen zur Abgabe einer Steuererklärung erst dann verpflichtet sein, wenn ihre Einkünfte nach §§ 6 und 7 EStG das 48-Vielache des Durchschnittslohnes übersteigen.
 
Durch diese Regelung soll der verwaltungstechnische Aufwand abgebaut werden. Sollte das Änderungsgesetz nicht verabschiedet werden, müsste die Steuererklärung von jedem Steuerpflichtigen abgegeben werden, dessen monatlichen Einkünfte nach § 6 EStG das 4-Vielfache des Durchschnittslohnes übersteigen, auch wenn die jährliche Bemessungsgrenze vom 48-Vielfachen des Durchschnittslohnes nicht
erreicht wird. Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz Nr. 586/1992 Gbl. mindert auch den Verwaltungsaufwand für die Lohnsteuererstattung, die bislang auf Antrag der Steuerpflichtigen hin erfolgt ist. Nunmehr kann der Lohnsteuerjahresausgleich wieder vom Arbeitgeber vorgenommen werden.
 
Im Einkommensteuer-Änderungsgesetz ist eine vorübergehende Bestimmung enthalten, nach der die Steuererklärung  schon im Jahre 2014 nicht abgegeben werden muss.
 

Wichtigste Änderungen ab 2016

Der Soli-Zuschlag nach dem Haushalts-Änderungsgesetz Nr. 500/2012 Gbl. ist, wie schon genannt, auf drei Jahre beschränkt. Es ist fraglich, wie der Soli-Zuschlag ab dem Jahre 2016 geändert wird. Am 19.03.2014 hat das Finanzministerium neue Besteuerungsgrundsätze vorgestellt. Nach dem Entwurf des Finanzministeriums sollten das versicherungspflichtige Einkommen und der Soli-Zuschlag von 7% aufgehoben werden. Es sollte wieder der progressive Einkommensteuersatz, der im Jahre 2008 aufgehoben wurde, eingeführt werden.
 
Über eine weitere Entwicklung der Regelungen für den Soli-Zuschlag und seine Änderungen werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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Milan Mareš

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