BGB-und HGB-Reformgesetz und die Buchführung – Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

PrintMailRate-it

Schnell gelesen:

  • In unserer Maiausgabe haben wir die Auswirkungen des BGB-und HGB-Reformgesetzes auf die Buchführung angesprochen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, wie sich die gesetzlichen Änderungen auf die Bilanzierung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auswirken.

Durch das BGB-und HGB-Reformgesetz wurden die Rechnungslegungsvorschriften, jedoch nicht immer die anzuwendenden Buchungs-, Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, geändert. Als Beispiel können wir „Bauten” nennen: Obwohl die Bauten nunmehr als untrennbare Bestandteile von Grundstücken gelten, bedeutet es nicht, dass Grundstücke abgeschrieben werden. Nach inländischen Rechnungslegungsvorschriften ist in der Regel nicht die gesetzliche Regelung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend.  
 
Nach dem Inkrafttreten des BGB-und HGB-Reformgesetzes mussten insbesondere das Rech-nungslegungsgesetz Nr. 563/1991 Gbl. und die Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. novelliert werden. 

 

Am 01. Januar 2014 in Kraft getretene Novelle des Rechnungslegungsgesetzes

Wie schon genannt, gelten die Bauten nach dem BGB-Reformgesetz als untrennbarer Bestandteil von Grundstücken. Durch diese Neuregelung öffnete sich die Frage, wie die Bauten abgeschrieben werden  und ob mit den Bauten auch die Grundstücke abzuschreiben sind. Auf das BGB- Reformgesetz reagiert §28 des Rechnungslegungsgesetzes: „Die Vermögensgegenstände oder deren Teile nach relevanten gesetzlichen Vorschriften oder Durchführungsverordnungen werden nicht abgeschrieben …” Im Begründungsbericht zu dieser Bestimmung steht weiterhin:  „ Die Änderung von § 28 reagiert auf den Grundsatz superficies solo cedit im BGB-Reformgesetz. Die Bauten, die auf Grundstücken stehen, müssen abgeschrieben werden. Obwohl die Bauten de jure als Bestandteile von Grundstücken gelten und nach der Durchführungsverordnung zum Rechnungslegungsgesetz handelsrechtlich abzuschreiben sind, sind die Grundstücke, Teile der Erdoberfläche oder Böden weiterhin nicht abschreibungsfähig.”
 
Es ist ersichtlich, dass die Grundstücke, auf denen sich die Bauten befinden, nicht abschreibungsfähig sind, wobei die Bauten handelsrechtlich nach der Durchführungsverordnung abgeschrieben werden. Nach BGB-Reformgesetz ist die Grundstückserschließung – vor allem durch den Aufbau von Wasser-, Abwasser- oder Stromleitungen – kein Grundstücksbestandteil. 
  

Änderung der Durchführungsverordnung nach BGB-und HGB-Reformgesetz 

Baurecht

Das Baurecht ist neu durch §§ 1240-1256 BGB-Reformgesetz geregelt.
 

Beispiele: 

„Das Grundstück kann durch Baurechte von Dritten (Bauherrn) belastet werden, auf oder unter dem Grundstück ein Bau errichten zu können …”
 
„Das Baurecht ist eine Immobilie …”
 
„Das Baurecht wird durch einen Vertrag, die Ersitzung oder einen Beschluss von öffentlichen Behörden erworben …”
 
Das Baurecht kann entgeltlich eingeräumt werden:
 
„Wird das Baurecht entgeltlich eingeräumt und wird das Entgelt in mehreren sich wiederholenden Teilzahlungen geleistet, gilt, dass das Baurecht durch eine Dienstbarkeit belastet wird …” 
 
Die Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. hat auf die Reformgesetze im Anlagebereich in § 7 (Bilanzierung), § 47 (Bewertung) und  § 56 (Abschreibungen) reagiert.
 

Bewertungsgrundsätze (§ 47)

Die Aufwendungen für das Baurecht sind aktivierungspflichtig. Die Anschaffungskosten für das Grundstück umfassen nicht die Anschaffungskosten für Bauten, Wald-und Obstbäume und sonstige Grundstücksrechte. Durch § 47 ist weiterhin geregelt:
  • „Betrifft das Baurecht mehrere Bauten, sind angemessene Anschaffungskosten für das Baurecht aktivierungspflichtig ...”
  • „Betrifft das Baurecht die gemäß § 7 Abs. 11 schon aktivierten Bauten,  sind die An-schaffungskosten für das Baurecht als Modernisierung von Bauten zu aktivieren ...”
  • „Bei einem Bauabriss scheidet das aktivierte Baurecht nicht aus dem Betriebsvermögen aus...”
  • „Erlischst das Baurecht vor Ablauf der Dauer, für die es eingeräumt wurde, und wird demselben Unternehmen gleichzeitig ein neues Baurecht eingeräumt, scheiden das Baurecht, das erloschen ist, bzw. der Bau, für den das Baurecht eingeräumt wurde, nicht aus dem Betriebsvermögen aus ...”
 

Bilanzierung (§  7)

Bilanzierte Sachanlagen:
Unter dem Bilanzposten B.II. Bauten sind ungeachtet der Anschaffungskosten Grundstücke auszuweisen, wenn sie als Waren zu betrachten sind. Grundstücksteile, die abgeschrieben und unter dem Bilanzposten B.II.2. Bauten, B.II.4. Wald- und Obstbäume und B.II.6. Andere Vermögensgegenstände nach dem Absatz 6 (Lagerstätten von nicht vorbehaltenen Mineralen, Baurecht  und sonstige Grundstücksrechte) bilanziert werden, sind unter diesem Bilanzposten nicht auszuweisen.
 
Bilanzposten C.I. Vorräte – „Unter diesem Posten werden u.a. Immobilien bilanziert, die durch eine Gesellschaft, die sich mit dem Ein-und Verkauf von Immobilien befasst, zum Weiterverkauf erworben werden, und durch diese Gesellschaft nicht genutzt, vermietet oder modernisiert werden…” 
 
Die Abschreibungen auf Sachanlagen werden allgemein nach § 56 Durchführungsverordnung vorgenommen.
 

Modernisierung

Da die Modernisierung durch das BGB-und HGB-Reformgesetz nicht geregelt ist, gilt sie aus-schließlich als buchtechnischer Begriff.
 

Handelsrechtliche Definition der Modernisierung

Unter der Modernisierung versteht man einen wesentlichen Umbau bereits aktivierter Wirtschaftsgütern, durch die der Zweck, die Nutzung oder die technischen Parameter von Anlagen geändert oder die Anlagen erweitert werden. Als Modernisierung gelten auch die Auf-, Anbauten oder baulichen Maßnahmen, wenn der Modernisierungsaufwand die durch die Gesellschaft festgesetzte Aktivierungsuntergrenze übersteigt. Der Modernisierungsaufwand ist unter den Bilanzposten B.I. Immaterielle Vermögensgegenstände oder  B.II.3. Technische und andere Anlagen und Maschinen, Betriebs-und Geschäftsausstattung auszuweisen. Der Mo-dernisierungsaufwand für Bauten, der im Verhältnis zu Anschaffungs- oder Wiederbeschaf-fungskosten von Bauten wesentlich ist, ist unter dem Posten B.II.2. Bauten auszuweisen. Als Modernisierung gilt der kumulierte Modernisierungsaufwand für einzelne Wirtschaftsgüter, der im jeweiligen Geschäftsjahr anfällt. 

 

Änderungen durch die neue handelsrechtliche Definition der Modernisierung

Nach der o.a. Definition der Modernisierung kann die Aktivierungsgrenze nach Ermessen der Gesellschaft festgesetzt werden. Dies bedeutet de facto, dass die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben wurde – früher wurde die Aktivierungsgrenze für die Modernisierung durch das EStG
geregelt.
 
Da die Aktivierungsuntergrenze für die Modernisierung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen nach Ermessen der Gesellschaft bestimmt wird, ist die Änderung von internen Richtlinien erforderlich. Es ist nach wie vor möglich, dass die Aktivierungsuntergrenze für die Modernisierung von Sachanlagen CZK 40 000 beträgt. Die Aktivierungsuntergrenzen für Sachanlagen und die Modernisierung unterscheiden sich erst dann, wenn dieAktivierungsuntergrenze für Sachanlagen nach Ermessen der Gesellschaft weniger als CZK 40 000 beträgt. Bei immateriellen
Vermögensgegenständen wird die Aktivierungsuntergrenze für die Modernisierung von der Aktivierungsuntergrenze für die Zugänge immer abweichen (gesetzliche Aktivierungsuntergrenze für immaterielle Vermögensgegenstände beträgt CZK 60 000, die Aktivierungsuntergrenze für die Modernisierung beträgt CZK 40 000).
 
Zum Schluss noch eine kurze Anmerkung zum Erwerb einer Vermögensgruppe. Wird für den Erwerb einer Vermögensgruppe durch die Übertragung oder den Übergang der Eigentumsrechte ein Gesamtpreis vereinbart, ist § 24 Abs. 3 Buchst. b) Rechnungslegungsgesetz wie folgt anzuwenden:  Die Aufteilung der Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungskosten ist nach dem gutachterlich ermittelten Wert aller Vermögensgegenstände der
Vermögensgruppe oder nach einer Fachschätzung vorzunehmen. Werden das Grundstück und Gebäude zu einem Gesamtpreis erworben, erfolgt die Aufteilung der Anschaffungskosten wie folgt: die Anschaffungskosten für das Grundstück können nach der Bodenrichtwertkarte ermittelt werden, die restlichen Anschaffungskosten sind als Anschaffungskosten für das Gebäude anzusehen. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu