Befreiung von der Haftung für einen Schaden an eingebrachten oder abgelegten Sachen

PrintMailRate-it

 

​Schnell gelesen:

  • In Artikeln über das neue Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik lesen wir meist über Neuerungen des gegenständlichen Gesetzbuches. Weniger oft werden wir jedoch auf Bestimmungen hingewiesen, die bereits im alten Bürgerlichen Gesetzbuch verankert waren, wie etwa die Bestimmungen zur Befreiung von der Haftung für einen Schaden an eingebrachten oder abgelegten Sachen.
Diese Art der Schadenshaftung ist eine Haftungsart, die nicht unter die hinlänglich bekannten Haftungen fällt, obwohl sie bereits die alten Römer gut kannten. Niemand kennt diese Haftungsart besser als z.B. Hoteliers, da es sich um eine Haftung für einen Schaden an Sachen handelt, die der Hotelgast in die Räume des Hotels einbringt oder die er hier ablegt, wenn also das eigentliche Ablegen der Sachen mit der Tätigkeit der haftenden Person verbunden ist (typischerweise auch eine Theatergarderobe, eine Gepäckaufbewahrung etc.).
 
Allgemein haftet für einen jedweden Schaden an eingebrachten oder abgelegten Sachen (durch Diebstahl, Brand) in erster Linie jener, der die gegenständliche Leistung (Unterbringung, Verwahrung) betreibt. Da dies jedoch gegenüber „unschuldigen” Betreibern ungerecht wäre, gilt, dass sich diese von ihrer Haftung befreien können. Im alten tschechoslowakischen/tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1964 wurde dies mit einer Ausnahme verankert, die durch die Worte „es sei denn, dass der Schaden auch anders eingetreten wäre” formuliert wurde. Es handelt sich somit um eine Situation, in der der tatsächliche Täter oder Verursacher festgestellt würde (Dieb, Brandstifter, Naturkatastrophe).
 
Eine Haftungsbefreiung vorab durch eine einseitige Erklärung (z.B. durch ein Schild „Keine Haftung für abgelegte Sachen”) oder durch eine Vereinbarung (z.B. einen schriftlichen Vertrag) ermöglichte das alte Gesetzbuch jedoch nicht. Wer ein solches Verbot einer Befreiung in § 2945 und in § 2946 des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches sucht, die diesen Typ einer Schadenshaftung regeln, sucht vergeblich. Bedeutet dies, dass seit dem Januar 2014 für einen Schaden an eingebrachten Sachen jene Hoteliers nicht haften, die ein Schild montieren mit dem Hinweis: „Sorry, aber ein Schaden, der Ihnen in unserem Hotel entsteht, ist Ihre Sache”?
 
Betreiber, die sich auf eine solche Auslegung verlassen würden, lägen fehl. Auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadensersatz ist eine solche Haftungsbefreiung nicht möglich. Egal ob es sich um eine Befreiung von der Haftung durch eine einseitige Erklärung (§ 2896) oder durch eine Vereinbarung (§ 2898) handelt – keiner dieser Ausschlüsse hat eine rechtliche Bedeutung und die Erbringer dieser Dienstleistungen müssen auch weiterhin im eigenen Interesse auf fremde Sachen unter ihrem Dach Acht geben.

Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 30

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu