Erfüllung einer Schuld, Quittungen und hiermit verbundene Risiken für Gläubiger

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  • Die vorherige dualistische Regelung des Schuldrechts, die zum Teil in dem bisherigen „alten” Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik und zum Teil gesondert im Handelsgesetzbuch der Tschechischen Republik verankert war, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 vollständig durch eine einheitliche komplexe Regelung ersetzt, die im vierten Teil des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 89/2012 Slg. verankert ist. In dieser Hinsicht erfuhr in diesem neuen Gesetz eine bedeutende Erweiterung unter anderem auch die rechtliche Regelung einer Quittierung bzw. Bestätigung eines Gläubigers über die Erfüllung einer Schuld.

​Erfüllung einer Schuld

Die scheinbar klare Problematik der Erfüllung einer Schuld wird in dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch relativ umfassend und kompliziert geregelt. Der Grund dafür besteht darin, dass in und auch außerhalb der geschäftlichen Praxis oft Probleme und Unklarheiten auftreten, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der Frage einer ordnungsgemäßen oder mangelhaften Leistung als auch in Verbindung mit zahlreichen weiteren hiermit verbundenen Fragen, wie z.B. der Tatsache, dass mehrere Möglichkeiten bestehen, eine Leistung zu erbringen sowie nachzuweisen, dass die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht wurde. Dabei stimmen das alte und das neue Bürgerliche Gesetzbuch darin überein, dass der Gläubiger verpflichtet ist, dem Schuldner auf dessen Verlangen eine Bestätigung über die Erfüllung einer Schuld (Quittung) auszugeben. Neu legt das neue Bürgerliche Gesetzbuch jedoch ausdrücklich die Erfordernisse fest, die eine Quittung erfüllen muss. Zu solchen Erfordernissen gehören der Name des Schuldners und des Gläubigers, der Gegenstand der Leistung, der Ort und der Zeitpunkt, wo und wann die Schuld erfüllt wurde.
 

Neue Regelung einer Quittung

Die vorherige knappe Regelung des alten Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Bestätigung über die Erfüllung einer Schuld wurde nun wesentlich erweitert. So wird die Quittung im neuen  Bürgerlichen Gesetzbuch in drei Paragraphen geregelt, und zwar konkret in §§ 1949-1951. Das neue BGB sieht in dieser Hinsicht vor, dass ein Gläubiger, sofern er eine Leistung annimmt, verpflichtet ist, dem Schuldner auf dessen Verlangen eine Bestätigung über die Erfüllung der Schuld, eine sog. Quittung, auszustellen. Interessanterweise wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich die Pflicht zur schriftlichen Anforderung einer Quittung auferlegt, was jedoch für den Fall eines etwaigen Rechtsstreites zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner natürlich nur zu empfehlen wäre. Es kann nämlich zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien kommen, weil der Schuldner die Quittung zwar mündlich angefordert hat, der Gläubiger jedoch ihre Herausgabe verweigert. Der Schuldner kann in einem solchen Fall kraft Gesetzes die Leistung verweigern - falls er jedoch nicht nachweist, dass seine Nichterfüllung auf einer Verweigerung der Herausgabe der Quittung durch den Gläubiger beruht, gerät er in Verzug und wird allen hiermit verbundenen Folgen ausgesetzt.
 

Inhalt einer Quittung und hiermit verbundene Risiken

Obwohl die Quittung als „einfache” Bestätigung über die Erfüllung einer Schuld verstanden werden kann, ist bei deren Ausstellung seitens der Gläubiger im Sinne der neuen rechtlichen Regelung besondere Vorsicht geboten, und zwar insbesondere in Bezug auf deren Inhalt. Neu gilt, dass - sofern eine Quittung über den geschuldeten Betrag ausgestellt wird - angenommen wird, dass auch die Nebenforderungen beglichen wurden. Als Nebenforderungen gelten in diesem Zusammenhang Zinsen, Verzugszinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung. Eine Vertragsstrafe gilt nicht als Nebenforderung und muss daher nicht vor Ausstellung einer Quittung beglichen werden.
 
Bei wiederholten Leistungen aus ein und demselben Rechtsgrund wird angenommen, dass diejenige Person, die eine Quittung über später zur Zahlung fällige Leistungen vorlegt, auch die davor fälligen Leistungen erbracht hat. Nehmen wir als Beispiel eine Situation, in der ein Gläubiger wiederholt Ware an einen Schuldner liefert bzw. wiederholt Leistungen an denselben erbringt, und zwar für die Dauer von einigen Monaten im Kalenderjahr. Der Schuldner nimmt die Ware bzw. Leistungen ab, für einen Monat jedoch bezahlt er den Kaufpreis bzw. den Preis der Leistung nicht. In dem darauffolgenden Monat bezahlt er wieder und ersucht den Gläubiger um die Ausgabe einer Bestätigung über die Erfüllung der Schuld, welche ihm der Gläubiger auch ausstellt. Sofern der Gläubiger in der Bestätigung nicht angibt, dass eine Teilleistung noch ausständig ist, gilt, dass der Gläubiger alle bis dahin fälligen Verbindlichkeiten beglichen hat. Leider wird es schließlich der Gläubiger sein, der die Annahme, dass der Schuldner seine ganze Schuld ordentlich bezahlt hat, widerlegen muss.
 
In Bezug auf das oben Angeführte stellt die neue rechtliche Regelung bezüglich einer Quittung, im Vergleich zu der vorherigen Regelung, ein potenziell hohes Risiko für den Gläubiger dar und erfordert eine erhöhte Vorsicht bei der Ausstellung von Quittungen. Daher ist eindeutig zu empfehlen, dass Gläubiger auf den Quittungen möglichst viele konkrete Angaben bezüglich ihrer erfüllten als auch nicht erfüllten Forderungen anführen. Es empfiehlt sich ebenfalls anzugeben, in welchem Umfang die Leistungen von dem Schuldner erfüllt wurden, ferner das Datum der Leistung sowie die Tatsache, ob und in welchem Umfang der Schuldner auch die Nebenforderungen beglichen hat.

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JUDr. Pavel Koukal

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