Kommanditsumme

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  • Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der für die Schulden der Gesellschaft ein Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und mindestens ein Gesellschafter unbegrenzt haftet (Komplementär). Der Kommanditist haftet für die Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner nicht eingezahlten Einlage. Das Rechtsinstitut, welches diese Auffassung geringfügig modifiziert, ist die sog. „Kommanditsumme”, die im deutschen Recht als „Haftsumme bezeichnet wird.

​Dem Gesetzgeber zufolge handelt es sich bei der Kommanditsumme (Haftsumme) um einen konkreten Betrag, der gegenüber Dritten über das Handelsregister offengelegt wird und bis zu dem der jeweilige Kommanditist für die Schulden der Gesellschaft haftet. Die Höhe der Kommanditsumme wird im Gesellschaftsvertrag verankert und wird nachfolgend ins Handelsregister eingetragen. Falls sich die Gesellschafter hierauf einigen und sie die Kommanditsumme in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, bestimmt sich die Höhe der Haftung für die Schulden der Gesellschaft nicht nur nach der Höhe der nicht eingezahlten Einlage, sondern auch nach der Höhe der Kommanditsumme (entsprechend der Eintragung im Handelsregister).
 
Die Haftung des Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft verringert sich im Allgemeinen in einem Umfang, in dem derselbe seiner Einlageverpflichtung nachgekommen ist. Dies bedeutet, dass sich gleichzeitig auch die Kommanditsumme um den Betrag verringert, welchen der Kommanditist auf seine Einlage eingezahlt hat. Die Kommanditsumme muss daher mindestens in Höhe der Kommanditeinlage vereinbart werden. Mit der Einzahlung der Kommanditeinlage, welche der Höhe der Kommanditsumme entspricht, entfällt die Haftung des Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft. Ist die Kommanditsumme jedoch höher als die Einlage, haftet der Kommanditist auch nach der Einzahlung der Einlage für Schulden der Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen der Kommanditsumme und der Kommanditeinlage. Konkret kann es sich um einen Fall handeln, in dem der Kommanditist von einer Einlage, die 800.000 CZK beträgt, 500.000 CZK einzahlt. Die Kommanditsumme beträgt jedoch 1.000.000 CZK. Durch die angeführte teilweise Einzahlung der Einlage verringern sich die Kommanditsumme und somit auch die Haftung des Kommanditisten (daher im Deutschen „Haftsumme”) auf 500.000 CZK.
 
Die Einführung der Kommanditsumme geht auch mit einer weiteren Änderung in der internen Struktur einer Kommanditgesellschaft einher. Diese besteht insbesondere darin, dass der Gewinn unter die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Anteile und Kommanditsummen aufgeteilt wird. Anders ausgedrückt heißt dies: Je höher die Kommanditsumme eines konkreten Kommanditisten, desto höher sein Anspruch auf einen Gewinn. An einem Verlust der Gesellschaft beteiligt sich der Kommanditist mit den übrigen Gesellschaftern entsprechend seinem Anteil, jedoch nur bis zur Höhe seiner Kommanditsumme.
 
Das oben Angeführte wirft die Frage auf, ob und wie oft die Kommanditsumme in der Praxis zum Einsatz kommen wird. Für manche Gesellschaften mag sie hilfreich sein, z.B. für eine schnellere Erlangung eines Kredits von einer Bank, da es sich um die Deklarierung einer höheren Haftung des Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft handelt.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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