Kurzmitteilungen Steuern

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  • ​Geschäftsabwicklung nach Brexit

 

Auf der Webseite der Zollverwaltung wurden Auskünfte zum Brexit veröffentlicht. Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ist für den 30. März 2019 vorgesehen. Es wurden u.a. praktische Aspekte der Geschäfte dargestellt, die beim EU-Austritt ohne Abkommen (Großbritannien wird de facto zum Drittlandgebiet zählen) eintreten. In diesem Fall müssten alle Zollformalitäten und steuerlichen Auswirkungen geklärt werden – z.B. den eingeführten Gegenständen ist die entsprechende Zolltarifnummer zuzu­ordnen, die Unternehmen müssen sich in der Zollabfertigung und den Zollverfahren orientieren und auf dem Portal des Zollamtes registrieren, beim elektronischen Schriftverkehr mit dem Zollamt ist die EORI-Nummer zu verwenden usw. Weitere Auskünfte betreffen die Auswirkungen auf das Alltagsleben, z.B. auf Reisen oder den Internetverkauf. 

 

Kontakt:              klara.sauerova@roedl.com

                          johana.cvrckova@roedl.com

 

 

  • Über das Gesetz über die elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen wurde in der ersten Lesung abgestimmt

 

Das Änderungsgesetz zum Gesetz über die elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen wurde in der ersten Lesung besprochen. Das Änderungsgesetz reagiert auf das Urteil des Verfassungsgerichtes, durch das das alte Gesetz über die elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen teilweise aufgehoben wurde. Neben der allgemeinen Meldepflicht können die Kaufleute und Unternehmen nach dem Änderungsgesetz die Bargeldgeschäftsmeldungen in Papierform erstellen, wenn ihre jährlichen Einkünfte den Schwellenwert von TCZK 200 nicht überschreiten. Das Änderungsgesetz führt des Weiteren ermäßigte Steuersätze für bestimmte sonstige Leistungen ein (Wasseraufbereitung und –verteilung, Haushaltsreinigung, häusliche Kinder-, Alten- und Krankenpflege, Kleiderreparaturen, Verpflegung usw.).

 

  • Aufhebung der Karenzzeit, Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge

Am 1. Juli 2019 wird die Karenzzeit aufgehoben, während der den Arbeitnehmern keine Entgeltfortzahlungen zustehen. Nach Neuregelungen des Arbeitsgesetzbuchs haben die Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht nur für den vierten bis vierzehnten Krankheitstag, sondern für die ersten 14 Krankheitstage zu leisten. Die Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge werden von 2,3 % auf 2,1 % ermäßigt, wo­durch die Entgeltfortzahlung, die bei der Aufhebung der Karenzzeit von den Arbeitgebern zu gewähren ist, ausgeglichen wird. Die ermäßigten Arbeitgeberanteile sind zuerst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2019 zu bezahlen.

 

Kontakt:              martina.sotnikova@roedl.com 

                          miroslav.holoubek@roedl.com

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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