Bei einem Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag Hoffnung bessere Zeiten?

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​​​​​​​Zu den wichtigen Neuregelungen, die Anfang 2024 in Kraft getreten sind, gehört die Erweiterung des § 34c Abs. 5) EStG. Ein unauffälliger Satz erhöht erheblich die Rechtssicherheit von Steuerpflichtigen, denen der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag gewährt wird.  


Tomáš Jirásek, Rödl & Partner Prag

Steuerpflichtige, denen der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag (F&E-Freibetrag) gewährt wird, sind verpflichtet, eine Projektdokumentation zu erstellen, die die durch das Einkommensteuergesetz geregelten Pflichtangaben zu enthalten hat.

Enthielt die Projektdokumentation nicht alle Pflichtabgaben, konnte der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag bislang nicht gewährt werden. Diese Praxis wurde in der Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten unterstützt, wobei betont wurde, dass der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag gegenüber anderen Steuerpflichtigen einen so erheblichen Vorteil mit sich bringt, dass bei seiner Gewährung alle formellen Anforderungen zu erfüllen sind. Ale Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen galten nicht nur fehlende Pflichtabgaben, sondern auch wenig konkreter oder unvollständiger Inhalt der Projektdokumentation.  

Dies ändert sich nun – mindestens teilweise. Die erweiterte gesetzliche Regelung ermöglicht den Steuerpflichtigen zwar nicht, die Projektdokumentation um fehlende Pflichtangaben erst bei der Außenprüfung zu vervollständigen, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Die Projektdokumentation muss auch in Zukunft vollständig sein. Wenn die Finanzbehörden jedoch detailliertere Pflichtangaben anfordern, können zusätzliche Beweismittel beschafft werden. Dies betrifft 

insbesondere die Ziele und die Auswertung eines F&E-Vorhabens, die nach Beurteilung von Verwaltungsgerichten von den Steuerpflichtigen in der Projektdokumentation oft sehr lakonisch erläutert wurden. Nicht selten ließ sich aus der Darstellung des F&E-Vorhabens nicht erkennen, welche Schwerpunkte es hatte und zu welchen Ergebnissen es führen sollte.

An den übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Forschungs- und Entwicklungsfreibetrags wird sich nichts ändern. Insbesondere ist zu betonen, dass F&E-Vorhaben weiterhin den gesetzlich geregelten förderfähigen Aufwendungen zu entsprechen hat (z. B. das Erfordernis einer Innovation).

Schließlich ist zu betonen, dass die geänderte gesetzliche Regelung nur für Besteuerungsverfahren (Außenprüfungen) gilt, die nach dem 01. Januar 2024 eingeleitet werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Veranlagungszeitraum der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag gewährt wurde.  



Kontakt

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Mgr. Ing. Tomáš Jirásek

Steuerberater (Tschechische Republik)

Manager

+420 2361 6321 5

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