Erhöhte Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr bei Gewährung einer Investitionszulage

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​​​​​​​​Am 29. November 2023 hat das Oberste Verwaltungsgericht ein mit Spannung erwartetes Urteil erlassen, das die Unsicherheit vom Zulagenempfängern bezüglich der Verpflichtung zur Durchführung von erhöhten Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr beseitigt hat.
 
Tomáš Jirásek, Rödl & Partner Prag 
 
Vor mehr als zwei Jahren erließ das Amtsgericht in Brünn in der Rechtssache Nr. 30 Af 33/2020 ein über raschendes Urteil, in dem es die allgemeine Verpflichtung von Steuerpflichtigen, die bei Gewährung einer Investitionszulage den Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können, zur Durchführung von erhöhten Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr gemäß § 31 Abs. 1 Buchst. b bis d des Einkommensteuergesetzes (EStG) verneinte.

Es handelt sich um die Erfüllung einer der besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags, die durch § 35a Abs. 2) Buchst. a) Pkt. 1) EStG geregelt sind (Durchführung von zulässigen steuerrechtlichen Abschreibungen im größtmöglichen Umfang gemäß §§ 26 bis 33 EStG). Im vorliegenden Fall wurden erhöhte 10 %-ige Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr nicht vorgenommen, da das EStG nach Ansicht der geprüften Gesellschaft eine solche Verpflichtung nicht vorsieht. Die Gesellschaft argumentierte, dass die Durchführung von zulässigen steuerrechtlichen Abschreibungen im größtmöglichen Umfang nicht nur für das erste Abschreibungsjahr, sondern für die Dauer gilt, innerhalb der die Investitionszulage beansprucht werden kann. Würden erhöhte Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr vorgenommen, würden dadurch steuerrechtliche Abschreibungen in den Folgejahren vermindert. Die Gesellschaft erwartet, dass die Anschaffungskosten des abgeschriebenen Wirtschaftsgutes innerhalb der Zulagendauer voll abgeschrieben werden. Die steuerrechtlichen Abschreibungen werden nicht nach Ablauf der Zulagendauer vorgenommen, sondern sie werden auf die Abschreibungsdauer lediglich anderes verteilt. Das Finanzamt entgegnete diesem Argument mit dem Hinweis, dass die vollen Abschreibungen während der Abschreibungsdauer von zehn Jahren nur im Idealfall vorgenommen werden. Es stützte seine Argumentation unter anderem auf die Ergebnisse der Sitzung des Koordinierungsausschusses (KOOV) 195/27.11.07, bei der ein Konsens zwischen der Steuerberaterkammer und dem Finanzministerium über die Verpflichtung zu erhöhten Abschreibungen im ersten Abschreibungsjahr erzielt wurde. Das Amtsgericht gab dem Steuerpflichtigen jedoch Recht und stellte fest, dass der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen nur verpflichtet hat, die Abschreibungen im „größtmöglichen Umfang" vorzunehmen, nicht jedoch im „erstmöglichen Veranlagungszeitraum". Das Amtsgericht hielt die Argumente des Finanzamtes für unbegründet.

Zwei Jahre später antwortete das Oberste Verwaltungsgericht mit dem Urteil Nr. 7 Afs 13/2022, durch das das Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass Steuerpflichtige, denen eine Investitionszulage gewährt wird, verpflichtet sind, erhöhte Abschreibungen vorzunehmen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, auf die im ersten Abschreibungsjahr erhöhte Abschreibungen vorgenommen werden können. Nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts führen solche Abschreibungen zu dem möglichst niedrigen Steuergewinn, von dem die Investitionszulage abgezogen wird. Dieselbe Ansicht vertritt sowohl der oben erwähnte Koordinierungsausschuss als auch die Fachleute. Die Regelung des § 35a Abs. 2 a) Nr. 1 EStG muss alle denkbaren Fälle abdecken, z.B. auch solche, in denen de Wirtschaftsgüter im letzten Jahr der Zulagendauer erworben werden. Es ist nicht möglich, nur den Idealfall zu berücksichtigen, in dem die Wirtschaftsgüter innerhalb der zehnjährigen Zulagendauer abgeschrieben werden. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichtes würde eine individuelle Beurteilung durch Finanzbehörden zu einem Verstoß gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ führen.

Es freut uns, dass damit die zweijährige Unsicherheit der Empfänger von Investitionszulagen bezüglich der steuerrechtlichen Abschreibungen beseitigt wurde.



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Mgr. Ing. Tomáš Jirásek

Steuerberater (Tschechische Republik)

Manager

+420 2361 6321 5

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