Neue Pflicht für tschechische Unternehmer: Lohnhaftung im Baugewerbe

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​Durch einen parlamentarischen Änderungsantrag zur Novelle des tschechischen Beschäftigungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Sonderregelung zur Haftung für Löhne, Gehälter und Vergütungen in das tschechische Arbeitsgesetzbuch aufgenommen. Im Folgenden wird kurz erläutert, welche Änderungen sich aus dem neuen § 342a ergeben.


Václav Vlk, Rödl & Partner Prag 

Wer gilt als Bürge?


Als Bürge gilt ein Auftragnehmer, der bei der Ausführung eines Bauwerks, der Änderung oder Instandhaltung eines fertiggestellten Bauwerks oder bei der Beseitigung eines Bauwerks Leistungen durch einen Nachunternehmer sicherstellt. Als Nachunternehmer gilt auch ein Personalvermittler. In einer Vertragskette mit mehreren Nachunternehmern haftet neben dem Auftragnehmer auch der Unternehmer auf der obersten Ebene der Vertragskette, der so genannte Generalunternehmer. Der Investor (Bauherr) ist dagegen kein Bürge.

Wem haftet der Bauunternehmer und wofür?


Zahlt ein Nachunternehmer seinem Arbeitnehmer den Lohn, das Gehalt oder die vereinbarte Vergütung für die Arbeit, die er im Rahmen der vertraglichen Leistung für den Auftragnehmer erbracht hat, nicht rechtzeitig, so kann der Arbeitnehmer die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beim Auftragnehmer als Bürgen schriftlich einfordern.

Der Auftragnehmer als Bürge ist verpflichtet, die Lohnforderung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu erfüllen, und zwar bis zur Höhe des Mindestlohns. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann von der Arbeitsinspektion der Tschechischen Republik mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Mio. CZK geahndet werden.

Bauunternehmer haften für die Löhne bei ihren Nachunternehmern bis zur Höhe des Mindestlohns.

Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, von den zu befriedigenden Lohnforderungen die nach den besonderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abzüge und Abgaben, einschließlich des Einbehalts und der Abführung von Lohnsteuervorauszahlungen, vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat daher in der schriftlichen Aufforderung an den Bürgen auch die zur Feststellung der Höhe der Abgaben erforderlichen Angaben zu machen.

Der Auftragnehmer informiert den Nachunternehmer über die an jeden Arbeitnehmer gezahlten Beträge und die vorgenommenen Abzüge.

Hat der Auftragnehmer seine Bürgschaftsverpflichtung erfüllt, kann er vom Nachunternehmer einen Ersatz der für ihn geleisteten Zahlung verlangen.

In welchen Fällen greift die Haftung nicht?

Der Auftragnehmer haftet nicht für Lohnforderungen, wenn

der Nachunternehmer ihm bei Beginn der Ausführung der vertraglichen Leistung eine Bescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass er mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der entsprechenden Säumniszuschläge sowie der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik und zur öffentlichen Krankenversicherung nicht im Rückstand ist, die nicht älter als drei Monate ist, und gleichzeitig 

gegen den Nachunternehmer in den letzten 12 Monaten keine Geldstrafe von mehr als 100.000 CZK wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten rechtskräftig verhängt wurde. 


Welche Empfehlungen gibt es für Auftragnehmer als potenzielle Bürgen?


Zur Vermeidung einer möglichen Haftung kann es für den Auftragnehmer ratsam sein, von seinem Unterauftragnehmer rechtzeitig Folgendes zu verlangen: 

  • eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers und der Versicherungsgesellschaften, dass keine Beitragsrückstände bestehen, und
  • eine Bestätigung, dass gegen den Unterauftragnehmer keine Bußgelder wegen arbeitsrechtlicher Verstöße verhängt wurden.

In der Praxis dürfte es mit Blick auf das oben Angeführte gängig werden, dass der Auftragnehmer die Zahlung eines Teils des Werklohns von der Erfüllung der Lohnansprüche der Arbeitnehmer des Nachunternehmers abhängig macht.

Bauunternehmen, die Nachunternehmer einsetzen, werden daher ihre Vertragsbeziehungen zu den Nachunternehmern entsprechend anpassen müssen, um die mit der neu eingeführten Haftung verbundenen Risiken zu minimieren.



Kontakt

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Mgr. Václav Vlk

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 20

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