Neuigkeiten nicht nur beim internationalen Informationsaustausch

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Da viele Staaten und ihre Finanzbehörden am internationalen Informationsaustausch verstärkt interessiert sind, um eine effiziente Steuererhebung und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, müssen die Steuerpflichtigen im Jahr 2024 mit Neuregelungen rechnen.


Kateřina Jordanovová, Veronika Dudková, Rödl & Partner Prag

Eine weniger sichtbare Änderung besteht darin, dass die Finanzverwaltung eine klar formulierte Möglichkeit hat, mit ausländischen Finanzbehörden Informationen über einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen auszutauschen (Sammelauskunftsersuchen), dessen Mitglieder nicht eindeutig er-mittelt werden können. Um zu verhindern, dass zu viele Sammelauskunftsersuchen beantragt werden oder das Auskunftsrecht missbraucht wird, ist eine der Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen die Beschreibung eines gemeinsamen Merkmals, das den Kreis von Unternehmen identifiziert und gleichzeitig die Annahme rechtfertigt, dass dieser Kreis gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen könnte. 

Vor allem für Gesellschaften mit einer ausländischen Beteiligung dürfte interessant sein, dass ab dem 01. Januar 2024 eine koordinierte multilaterale Außenprüfung (in ausländischen Texten als Joint Audit bezeichnet) möglich ist. In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass bei „beiden oder mehreren Gesellschaften" gleichzeitig und koordiniert Außenprüfungen durchgeführt werden. Nach der Außenprüfung wird ein Bericht über die koordinierte Außenprüfung erstellt, dessen Feststellungen sich jedoch nicht vollständig in den Ergebnissen widerspiegeln müssen, die bei einer von einem tschechischen Finanzamt vorgenommenen Außenprüfung einer tschechischen Gesellschaft erzielt werden. 

Betreiber von Online-Markplätzen (z. B. Online-Shops) sollten ihre – neu eingeführte - Meldepflicht für 2023 bis Ende Januar dieses Jahres erfüllen. Eingereichte Meldungen werden zwischen den Finanzbehörden automatisch ausgetauscht. Die Meldepflicht gilt für Betreiber von Online-Markplätzen, die den in- und ausländischen Verkauf ausgewählter Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt erleichtern. Die Betreiber von Online-Markplätzen haben den Finanzbehörden relativ detaillierte Informationen über die von den Nutzern dieser Plattformen (Händlern) erzielten Einkünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung gilt für die Überlassung von Grundstücken, Fahrzeugen, persönliche Dienstleistungen und den Verkauf von Waren. 

Um zu prüfen, ob die Betreiber von Online-Markplätzen, die im Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, ist das Zentralfinanzamt auch befugt, einen so genannten Kontrolleinkauf durchzuführen. 

Kontakt

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Mgr. Kateřina Jordanovová, LL.M.

Rechtsanwältin (Tschechische Republik), Steuerberaterin (Tschechische Republik)

+420 2 3616 3254

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Ing. Mgr. Veronika Dudková

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 71

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