Steuerreformgesetz – wer wird profitieren, wer wird benachteiligt?

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Im Jahr 2024 wurden zahlreiche gesetzliche Vorschriften geändert. Viel wurde vor allem über das Steuerreformgesetz diskutiert, das die Staatseinnahmen erhöhen soll. Die Auswirkungen dieses Reformgesetzes werden vor allem mittlere und untere Einkommensgruppen zu spüren bekommen.

Martin Zeman, Rödl & Partner Prag, Lucie Dvořáková, Rödl & Partner Brünn


Änderungen der Einkommensteuer  

Durch das Steuerreformgesetz wurden einige Steuervergünstigungen für natürliche Personen gestrichen oder eingeschränkt. Gestrichen wurden
  • das Kindergartengeld und 
  • der Ausbildungsfreibetrag. 
Der Ehegattenfreibetrag beträgt weiterhin 24.840 CZK; die jährliche Einkommensgrenze für den Ehegatten wurde nicht geändert, neu ist jedoch ein gemeinsamer Haushalt mit einem Kind unter drei Jahren erforderlich. 
Der Grundfreibetrag beträgt weiterhin 30.840 CZK. Der Behinderten- und Schwerbehindertenfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag bleiben ebenfalls unverändert.


Abschaffung einiger Sonderausgaben  

Die Gewerkschaftsbeiträge und die Fortbildungskosten gelten nicht mehr als Sonderausgaben.

Herabsetzung der Progressionszone 

Die Einkommensteuersätze betragen weiterhin 15 und 23 Prozent, es ändert sind jedoch die Progressionszone, bei deren Überschreitung der progressive Steuersatz von 23% anzuwenden ist – sie wird vom 48-fachen auf das 36-fache des Durchschnittslohns herabgesetzt. Im Jahr 2024 beträgt die jährliche Progressionszone 1.582.812 CZK (die monatliche Progressionszone beträgt 131.901 CZK).

Besteuerung von geldwerten Vorteilen

Geldwerte Vorteile nach § 6 Abs. 9) Buchst. D) EStG, d.h. vor allem Zuwendungen von Arbeitgebern für:
  • den Erwerb von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen medizinischer, therapeutischer, hygienischer oder ähnlicher Art von medizinischen Einrichtungen, die Nutzung von Bildungs- oder Freizeitzentren sowie Erholungsaufenthalte und Reisen von Reisebüros, 
  • die Betreuung der Kinder im Vorschulalter in Betreuungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, die Nutzung von Fitness- und Sporteinrichtungen,
  • kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
  • gedruckte Bücher,
die in einem Kalenderjahr die Hälfte des Durchschnittslohns übersteigen (21.983 CZK im Jahr 2024), sind steuer-, kranken- und sozialversicherungspflichtig. Die Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendungen und Treugelder (Arbeits- und Lebensjubiläen) wurde ebenfalls gestrichen.

Essensgutscheine, Verpflegungspauschale 

Für Essensgutscheine gelten nunmehr die gleichen Einschränkungen wie für die Verpflegungspauschale. Bei Mitarbeitern sind Beiträge bis zu 70 Prozent der Obergrenze der Verpflegungspauschale für inländische Dienstreisen mit einer Dauer von 5 bis 12 Stunden, derzeit 116,20 CZK je geleisteter Schicht (drei Arbeitsstunden, steuerfrei. Bei einer Schichtdauer von mehr als elf Stunden kann den Mitarbeitern innerhalb desselben Kalendertages eine weitere Verpflegungspauschale gewährt werden. Die Verpflegungspauschale kann neu auch dann gewährt werden, wenn keine feste Schicht (keine reguläre Arbeitszeit) vereinbart ist (dies betrifft z. B. Geschäftsführer einer GmbH).
Einführung der 0,25%-igen Regelung für die Überlassung von emissionsfreien Fahrzeugen  
Bei der Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen für Privat- und Dienstreisen gilt die 0,25%-ige Regelung (0,25%-iger Kaufpreis des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer ist steuerpflichtig). Darüber hinaus bestehen weiterhin die 0,5%-ige Regelung für schadstoffarme Fahrzeuge und die 1%-ige Regelung für Straßenkraftfahrzeuge, die weder schadstoffarm noch emissionsfrei sind. Die Anschaffungskosten von Fahrzeugen, die der Ermittlung von steuerpflichtigen Nutzungsvorteilen der Mitarbeiter zu Grunde liegen, sind nicht mehr auf Mio. 2 CZK begrenzt. 

Erhöhung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 

Ab dem 1. Januar 2024 betragen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 7,1 % der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung betragen weiterhin 24,8 % der Beitragsbemessungsgrundlage.



Kontakt

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Ing. Martin Zeman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Manager

+420 236 1632 43

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