Umsatzsteuer bei der Überlassung einer Modernisierung bei Auflösung von Mietverträgen?

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat über die umsatzsteuerliche Beurteilung der Auflösung von Mietverträgen und der Überlassung einer von Mietern durchgeführten Gebäudemodernisierung den Gebäudeeigentümern entschieden. Die Parteien waren sich nicht einig, ob in diesem Fall die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwendbar ist. Das Oberste Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger erklärt und bezahlt werden darf und für die Überlassung der von Mietern modernisierten Mieträume – eine sonstige Leistung - der Regelsteuersatz gilt.


Michael Pleva, Monika Páblová, Rödl & Partner Prag 

Der Mieter hat nach dem Mietvertrag einen Teil des Hauptbahnhofsgebäudes in Prag renoviert. Die Renovierung hat er als aktivierungspflichtige Modernisierung des Mietgebäudes verbucht und mit Zustimmung des Vermieters abgeschrieben. Bei Aufhebung des Mietvertrags stellte der Mieter dem Vermieter angemessene Modernisierungskosten – Anschaffungskosten abz. Abschreibungen - in Rechnung.
Der Mieter war überzeugt, dass Bau- und Montageleistungen erbracht wurden, bei denen der Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft übernimmt. 

Eine Überlassung der Modernisierung nach Ablauf der Mietdauer gilt der Leistungsempfänger nicht als Steuerschuldner.  

Das Oberste Verwaltungsgericht teilte diese Ansicht nicht und vertrat die Auffassung, dass eine entgeltliche Überlassung von modernisierten Gegenständen bei Aufhebung eines Mietvertrags umsatzsteuerlich als sonstige Leistung zu beurteilen ist, für die keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 92e UStG gilt, da keine Bau- und Montageleistungen erbracht, sondern Gegenstände zur Nutzung an einen Dritten überlassen werden. Bau- und Montageleistungen wurden zwar erbracht, jedoch bereits in den Vorjahren beim Umbau des Hauptbahnhofs. Da diese Bau- und Montageleistungen an den Mieter erbracht wurden, können sie nicht noch an den Gebäudeeigentümer erbracht werden.
 
Abschließend betonte das Oberste Verwaltungsgericht, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft restriktiv auszulegen ist, da er eine Ausnahme von allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen darstellt. Aus der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes geht hervor, dass das Entgelt für die Überlassung von modernisierten Gegenständen zwar de facto dem Entgelt für die zuvor erbrachten Bau- und Montageleistungen entspricht, die sonstige Leistung jedoch nicht mehr in den Bauleistungen selbst, sondern in der Überlassung von modernisierten Gegenständen zur Nutzung an den Gebäudeeigentümer besteht. Da diese sonstige Leistung eine entgeltliche sonstige Leistung darstellt, sollte sie vom Mieter mit dem Regelsteuersatz berechnet werden. 



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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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