Ansprüche des Geschädigten direkt gegen den Versicherer des Schädigers: Wunsch oder Realität?

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​​​​​​​​​​​​​Wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, haben Sie das Recht, den Ersatz dieses Schadens direkt vom Schädiger zu verlangen. Nicht immer ist der Schädiger zahlungsfähig und in der Lage, den Schaden zu ersetzen, aber oft ist er versichert.


Alice Kubová Bártková, Kristýna Nováková, Rödl & Partner Prag

Das unmittelbare Recht des Geschädigten auf eine Leistung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist im tschechischen Rechtssystem verankert, z. B. im Gesetz über die Kfz-Versicherung (im Tschechischen lautet die volle Bezeichnung „Haftung für Schäden, die durch den Betrieb von Fahrzeugen verursacht werden“).

Ansonsten sieht das tschechische Recht leider grundsätzlich keinen direkten Anspruch des Geschädigten auf eine Versicherungsleistung gegen den Versicherer des Schädigers vor, im Gegensatz zu den Gesetzen einiger anderer EU-Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung und ein möglicher Durchbruch


Einen Durchbruch auch in Bezug auf andere Ansprüche als solche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt die Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 30. Juni 2013, Aktenzeichen 29 Cdo 2304/2022 dar, in der es heißt: „Nachdem das Insolvenzgericht entschieden hat, dass der Versicherte der Kfz-Haftpflichtversicherung in Insolvenz geraten ist und über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, ist der Insolvenzverwalter des Versicherten, der dem Geschädigten den verursachten Schaden nicht ersetzt hat, berechtigt, im Feststellungsverfahren zu verlangen, dass der Versicherer in seinem Namen den verursachten Schaden direkt an den Versicherten zahlt (Anmerkung der Autoren: Im Zusammenhang mit der vollständigen Urteilsbegründung handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist „an den Geschädigten“). Er ist jedoch nicht berechtigt, die Auszahlung der Versicherungsleistung in die Masse zu verlangen“.

Bei Insolvenz eines Frachtführers ist es unter bestimmten Bedingungen auch möglich, den Schaden als Versicherungsleistung gegenüber seinem Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Obwohl klar ist, dass es sich auch hier nicht eindeutig um einen direkten Anspruch des Geschädigten gegen den sogenannten Haftpflichtversicherer des Schädigers handelt, hat der Insolvenzverwalter des Schädigers grundsätzlich einen solchen Anspruch gegen den Versicherer. Jedoch kann er nicht die Auszahlung der Versicherungsleistung in die Masse des Schädigers verlangen, sondern nur deren vollständige Auszahlung direkt an den Geschädigten.

Voraussetzung für ein solches Verfahren und eine solche Lösung auf Seiten des Geschädigten ist, dass über das Vermögen des Schädigers wegen Insolvenz ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Insolvenz im Wege des Konkurses abgewickelt wird. Gleichzeitig muss natürlich der Geschädigte als Gläubiger in einem solchen Insolvenzverfahren seine Forderung rechtzeitig und ordnungsgemäß anmelden. Dann hat der Geschädigte als Gläubiger nach dem Insolvenzgesetz bestimmte Möglichkeiten, auf den Insolvenzverwalter einzuwirken, um die Versicherungsleistung ordnungsgemäß beim Versicherer einzutreiben. Wesentlich wird auch sein, dass der Versicherungsvertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam war (z.B. auch mit Blick auf Prämienzahlungen während des maßgeblichen Zeitraums) und dass der Schaden aus dieser Versicherung nach seinen Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Definition des Versicherungsfalls in den Versicherungsbedingungen, der Definition der Pflichten des Versicherten usw.) liquide ist.

Unsere Berater unterstützen Sie gerne bei Beurteilung Ihres Anspruchs gegenüber dem Versicherer eines Schädigers, aber auch bei der Suche nach einer geeigneten Vorgehensweise im Insolvenzverfahren des Schädigers. ​


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JUDr. Alice Kubová Bártková

Advokátka (Tschechische Republik)

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