Forschungsunsicherheit als entscheidender Faktor für die Gewährung des Forschungsfreibetrags

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​​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht hat erneut bestätigt, dass einer Gesellschaft, die klinische Prüfungen durch¬führt, der Forschungsfreibetrag nicht zu gewähren ist. 


Tomáš Jirásek, Rödl & Partner Prag 

Vor mehr als fünf Jahren hat das Oberste Verwaltungsgericht in der Rechtssache Vestra Clinics s.r.o. ein wichtiges Urteil erlassen, in dem es den Forschungsfreibetrag einer Gesellschaft abgewiesen hat, die von einem Pharmaunternehmen mit Arzneimittelprüfungen beauftragt war. Damals hat das Oberste Verwaltungsgericht festgestellt, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln unbestritten zu den Tätigkeiten gehören, die als F&E gelten. Sollen jedoch förderfähige Aufwendungen vorliegen, müssen die Prüfungen von einem Unternehmen durchgeführt werden, das das Forschungsrisiko trägt - von einem Arzneimittelentwickler. Ist mit den klinischen Prüfungen ein anderes Unternehmen beauftragt, kann der Forschungsfreibetrag weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer abgezogen werden.

In einem kürzlich ergangenen Urteil der Beschwerdeführerin MEDICAL PLUS, s.r.o., die nach Aufträgen, die ihr vor allem von internationalen Pharmaunternehmen erteilt wurden, klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt hat, hat das Oberste Verwaltungsgericht seine frühere Beurteilung bestätigt. Da nach der Beurteilung des Finanzamtes derartige Tätigkeiten nicht der Forschung und Entwicklung nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung entsprechen, hat die Beschwerdeführerin keine Forschung und Entwicklung durchgeführt. Zu ihrer Verteidigung versuchte die Beschwerdeführerin zu argumentieren, dass das Finanzamt über die erforderlichen Fachkenntnisse nicht verfüge, um die F&E zu beurteilen, und ein Sachverständigengutachten einholen sollte. Dies hatte das Amtsgericht jedoch bereits in einem früheren Verfahren abgelehnt. Auch die Vorlage des Frascati-Handbuchs, nach dem klinische Prüfungen von Arzneimitteln als F&E gelten können, hat nicht geholfen, da nach Steuerrecht zu prüfen ist, wer die F&E durchführt.  

Das Oberste Verwaltungsgericht hat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass der Forschungsfreibetrag ausschließlich von Unternehmen abgezogen werden kann, die neue Arzneimittel entwickeln und deren Geschäftstätigkeit die erforderlichen „Neuheitsmerkmale" aufweist. Den Entwicklern droht immer das Geschäftsrisiko - bei einem Scheitern des Forschungsauftrags haben sie die angefallenen Aufwendungen zu tragen. Ziel des Gesetzgebers ist es, diejenigen Gesellschaften zu fördern, die eine nicht erfolgreiche Forschung und Entwicklung durchführen, diesen Gesellschaften eine stabile Finanzlage zu ermöglichen, die Beschäftigung von Forschern zu unterstützen und darüber hinaus Tätigkeiten mit höherem Mehrwert zu fördern. Anbieter von klinischen Prüfungen können das Geschäftsrisiko nicht tragen, weil durch eine erfolglose Entwicklung von Arzneimitteln ihre Ertragslage in der Regel nicht verschlechtert wird. Diese Anbieter sammeln lediglich die Daten und führen nach vordefinierter Kriterien Prüfungen durch. Im vorliegenden Fall war selbst die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, dem Gericht mitzuteilen, mit welcher Forschungsunsicherheit sie konfrontiert war. Der Sachverständige sah das Risiko, das der Beschwerdeführerin drohte, in einer möglichen Beendigung von Prüfungen und damit in der Nichterzielung der vertraglichen Einkünfte. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichtes handelt es sich dabei jedoch um keine Forschungsunsicherheit, sondern um ein übliches Geschäftsrisiko.

Gesellschaften, die den Forschungsfreibetrag abziehen möchten, sollten vorsichtig sein und sich von Anfang an fragen, ob ihr Vorhaben als förderfähiges Forschungsvorhaben nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung und dem Einkommensteuergesetz gilt. Wir empfehlen Ihnen, mit einem Berater rechtzeitig zu besprechen, ob Ihr Forschungsvorhaben das Kriterium der Neuartigkeit erfüllt. Das Gutachten sollte nicht erst bei der Außenprüfung erstellt werden, wenn der Berater oft keine andere Wahl hat, als nach dem Motto „ein Ertrinkender greift nach jedem Strohhalm" zu arbeiten. 
Sollten Sie an der Gewährung des Forschungsfreibetrags interessiert sein, stehen Ihnen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.  



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Mgr. Ing. Tomáš Jirásek

Steuerberater (Tschechische Republik)

Manager

+420 2361 6321 5

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