Wie ändert das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, handels-, steuerrechtliche Aspekte für neu definierter Umsatzerlöse?

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​​​​​​​​​​​Durch das Steuerreformgesetz wurde auch die tschechische Rechnungslegung geändert. Aktuelle und geplante Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes bringen viele wichtige Änderungen mit sich, insbesondere die Definition der Umsatzerlöse und die Zuordnung der Gesellschaften zu den Größenklassen.


Petr Koubovský, Rödl & Partner Prag

Gesetzliche Fassung bis zum 31.12.2023

Die Größenklassen wurden wie folgt definiert.  
Größenklassen / CZK-Angaben Kleinstgesellschaften Kleine KapitalgesellschaftenMittelgroße KapitalgesellschaftenGroße Kapitalgesellschaf en
Bilanzsumme9 000 000100 000 000500 000 000500 000 000
Umsatzerlöse18 000 000200 000 0001 000 000 0001 000 000 000
Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt10
50250250
Die oben genannten Schwellenwerte sind in CZK angegeben, wobei für die Zuordnung den Größenklassen jeweils zwei größenabhängige Merkmale zu überschreiten sind.​


Gesetzliche Fassung seit dem 1. 1. 2024

Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse wurde bis zum 31.12.2023 von Umsatzerlösen abzüglich der Erlösschmälerungen ausgegangen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten als Umsatzerlöse die Umsatzerlöse aus Waren, Erzeugnissen und Eigenleistungen. Es ist nicht mehr möglich, die Umsatzerlöse durch Addition aller Erträge - aller Ertragskonten der Kontenklasse 6xx - zu ermitteln. Primär wird es sich um die Konten der Kontengruppe 60x handeln, wobei die Konten der Kontengruppen 64 und 66.nicht berücksichtigt werden. In der Praxis wird es jedoch notwendig sein, vom Geschäftsbetrieb der jeweiligen Gesellschafen auszugehen, da die Umsatzerlöse nunmehr nach dem Geschäftsmodell der Gesellschaften und deren Geschäftsbetrieb, der Hauptgeschäftstätigkeit oder, mit anderen Worten, nach der üblichen Geschäftstätigkeit ermittelt werden.

Gesetzliche Fassung seit dem 1. 1. 2025?

Am 21.12.2023 wurde die Richtlinie (EU) Nr. 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 veröffentlicht, die die größenabhängigen Merkmale für Kleinstunternehmen, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und Konzerne regelt .  Diese Richtlinie bringt wesentliche Änderungen mit sich, indem sie die Schwellenwerte für die Zuordnung der Gesellschaften zu den Größenklassen – die Bilanzsumme und auch die Umsatzerlöse um ca. 25 % - erhöht. Diese neuen Schwellenwerte sollen rückwirkend bereits im Geschäftsjahr 2024 angewandt werden, da sie von den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der o.g. Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union umzusetzen sind. In der aktuellen Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes  wurden die Schwellenwerte für die Prüfungspflicht nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erhöht, wobei jeweils zwei der folgenden größenabhängigen Merkmale überschritten werden müssen:

  • ​Bilanzsumme bis 120 000 000 CZK,
  • Umsatzerlöse bis 240 000 000 CZK
  • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bis 50.

Nach vorläufigen Schätzungen würden nach dieser Neuregelung ca. zehn Tausend momentan prüfungspflichtige Gesellschaften mit einem geschätzten Umsatz von 3 Billionen Kronen nicht mehr prüfungspflichtig sein. 


Neben den Auswirkungen auf die Gliederung und den Inhalt der Jahresabschlüsse müssen auch folgende steuerliche Auswirkungen beachtet werden:​​

  • ​Die Zuordnung der Gesellschaften zu den Größenklassen wirkt sich auf den Umfang der Pflichtangaben aus, die im Anhang, der der Körperschaftsteuererklärung beizufügen ist, zu machen sind,
  • Prüfungspflicht, 
  • Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung und die Fälligkeit der Körperschaftsteuer.  



Kontakt

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Ing. Petr Koubovský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 46

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