Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz nicht angewandt werden kann, wenn nicht nachgewiesen wird, wer als Nutzungsberechtigter von Lizenz-gebühren gilt. Die Beweislast ist immer wichtig!

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​​​​​​​​​​In seiner Entscheidung Nr. 6 Afs 56/2023-48 beurteile das Oberste Verwaltungsgericht unter anderem die Definition des Begriffs des Nutzungsberechtigten bei Anwendung des Quellensteuersatzes für Lizenzgebühren, die von der tschechischen Gesellschaft YOLT Services s.r.o. für die Überlassung des Fernsehsignals an ihre rumänische Muttergesellschaft und ihre Schwestergesellschaften aus Ungarn und der Slowakei bezahlt wurden.


Miroslav Kocman, Rödl & Partner Prag

Die Gesellschaft YOLT Services s.r.o. war nach einem Steuerbescheid verpflichtet, die Abzugsteuer von 15 Prozent zu bezahlen. Nach Beurteilung des Finanzamtes war es nicht möglich, auf die Lizenzgebühren nach vorteilhaften Regelungen des DBA einen niedrigeren Steuersatz anzuwenden. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Empfänger der Lizenzgebühren nach einer der allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens nachzuweisen hat, dass er als Nutzungsberechtigter gilt. 
 
Nach EStG gelten als Nutzungsberechtigte Rechtsträger, die Zahlungen zu ihrem eigenen Nutzen erhalten und nicht als Vermittler, Vertreter oder Bevollmächtigte eines anderen Rechtsträgers auftreten. Diese Definition ist jedoch so allgemein, dass nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob die Gesellschaft im obigen Fall als Nutzungsberechtigte galt. 

Die Streitparteien haben daraufhin auf andere Definitionen in der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über ein gemeinsames Steuersystem für Zinsen und Lizenzgebühren oder im Kommentar zum Artikel 12 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwiesen. Die Auslegung des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ nach der EU-Richtlinie und dem OECD-Kommentar ist de facto identisch. Die Parteien haben daher noch weitere Argumente vorgebracht und Beweismittel beschafft. Eines davon war das Erfordernis, dass die erhaltene Zahlung für den Nutzungsberechtigten einen wirtschaftlichen Nutzen darstellen muss. 

Nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts ist es für einen wirtschaftlichen Nutzen ein Gewinnzuschlag maßgeblich. Der Empfänger der Lizenzgebühren muss des Weiteren frei entscheiden, wie er über die erhaltenen Zahlungen verfügt. Ist er vertraglich verpflichtet, die an ihn gewährten Lizenzgebühren ganz oder teilweise weiterzugeben, ist davon auszugehen, dass er die Lizenzzahlungen nicht zu seinem eigenen Nutzen erhalten hat. Beim internationalen Informationsaustausch haben sowohl das ungarische als auch das slowakische Finanzamt bestätigt, dass die Lizenzgebühren im vorliegenden Fall vom Empfänger weitergegeben wurden. Das rumänische Finanzamt teilte dem tschechischen Finanzamt mit, dass die rumänische Gesellschaft ähnlich vorging, da sie an die tschechische Gesellschaft Leistungen ohne Gewinnzuschlag berechnete. Die YOLT Services s.r.o. konnte somit nicht nachweisen, wer als Nutzungsberechtigter zu betrachten war. Die Anwendung des ermäßigten Quellensteuersatzes nach DBA war in diesem Fall ausgeschossen.   


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Miroslav Kocman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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