Abschaffung des Schwellenwertes für steuerfreie Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen

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​​​​​​Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuregelungen für Investoren und Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften mit sich. Der Freibetrag von 40 Millionen Kronen für Erträge natürlicher Personen aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen (die als keine Wertpapiere galten), der durch das Steuerreformgesetz seit dem Jahr 2025 vorgeschrieben war, wird aufgehoben. 


Ab dem Jahr 2026 gelten alte, einfachere Grundsätze:  
  • ​Wertpapiere – Veräußerungserträge sind steuerfrei, wenn die Wertpapiere über eine Dauer von mehr als einem Jahr gehalten werden.
  • Anteile an Kapital- und Personengesellschaften – Veräußerungserträge sind steuerfrei, wenn die Anteile über eine Dauer von mehr als drei Jahren gehalten werden.
Die Höhe von Veräußerungserträgen spielt dabei keine Rolle – die Steuerbefreiung gilt unabhängig von erzielten Erträgen. Dies bedeutet, dass der Freibetrag von 40 Millionen nur für das Jahr 2025 gilt - sowohl für Investoren, die Wertpapiere verkaufen, als auch für natürliche Personen, die ihre Anteile an Kapital- und Personengesellschaften veräußern.

Steuerpflichtige, die eine Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen beabsichtigen, sollten den Veräußerungszeitpunkt gut planen. Im Jahr 2025 können hohe Veräußerungserträge noch steuerpflichtig sein, während sie ab 2026 steuerfrei sind, wenn die Haltefrist eingehalten wird. 

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Ing. Miroslav Holoubek
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