Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik entschied: Veräußerungserträge aus dem Verkauf eines Anteils an einer tschechischen Immobiliengesellschaft sind in der Tschechischen Republik steuerpflichtig

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​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik hat eine sog. Kassationsbeschwerde (Revision) der zypriotischen Gesellschaft CERTONIA TRADING LIMITED abgewiesen und bestätigt, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines Anteils an einer Gesellschaft, deren Vermögen überwiegend aus tschechischen Immobilien besteht, in der Tschechischen Republik zu versteuern ist. Das Urteil klärt das Verhältnis zwischen dem Einkommensteuergesetz (das in der Tschechischen Republik auch die Körperschaftsteuer regelt) und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und Zypern und präzisiert die Bedingungen für berechtigte Erwartungen (einen Vertrauensschutz).


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag  

In seinem kürzlich ergangenen Urteil befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Tschechische Republik Einkünfte der zypriotischen Gesellschaft CERTONIA TRADING LIMITED aus dem Verkauf eines Anteils an der tschechischen Gesellschaft PROSEK Development, a. s., deren Vermögen überwiegend aus Immobilien in der Tschechischen Republik besteht, besteuern kann. Nach Ansicht der zypriotischen Gesellschaft verankere das tschechische Einkommensteuergesetz eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich, und auch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern könne eine solche Verpflichtung nicht begründen. Das Oberste Verwaltungsgericht betonte jedoch, dass das nationale Gesetz bestimmt, ob bestimmte Einkünfte in der Tschechischen Republik steuerpflichtig sind. Ein völkerrechtlicher Vertrag kann dessen Anwendung einschränken, kann jedoch keine neue Verpflichtung begründen. Im vorliegenden Fall bestätigt das DBA mit Zypern demgegenüber, dass Gewinne aus der Übertragung von Anteilen an sog. Immobiliengesellschaften in dem Staat besteuert werden können, in dem die Immobilien belegen sind. Da 94 Prozent des Vermögens der PROSEK Development aus Immobilien in der Tschechischen Republik bestand, kam das Gericht zu dem Schluss, dass § 22 Abs. 1 Buchstabe h) des tschechischen Einkommensteuergesetzes eine ausreichende Grundlage für die Besteuerung bietet und die Steuer zurecht festgesetzt wurde.

Der zweite Einwand der gegenständlichen Gesellschaft lief darauf hinaus, sie habe die berechtigte Erwartung gehabt, dass solche Einkünfte in der Tschechischen Republik nicht besteuert würden. Das Oberste Verwaltungsgericht erkannte an, dass sich eine berechtigte Erwartung auch aus einer bestimmten Verwaltungspraxis ergeben könne, und dies sogar dann, wenn diese Praxis nicht in Einklang mit dem Gesetz stünde. Damit jedoch das Vertrauen der Adressaten geschützt ist, muss es sich um eine etablierte, einheitliche und längerfristige Praxis handeln, die sich in einem konkreten Handeln der Verwaltungsbehörde niederschlägt. Das Urteil hebt vier Grundbedingungen hervor: das Vorliegen einer Grundlage für die berechtigte Erwartung im Sinne eines Vertrauensschutzes (z. B. ein Verwaltungsakt oder amtliche Informationen), die Kenntnis des Adressaten vom Vorliegen dieser Grundlage, ein tatsächliches berechtigtes Vertrauen bei dessen Handeln und schließlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Vertrauen und dem Handeln des Adressaten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann von einem Vertrauensschutz für berechtigte Erwartungen keine Rede sein. Die CERTONIA jedoch habe nichts dergleichen nachgewiesen. Sie hat sich weder auf eine etablierte, einheitliche und längerfristige Praxis der Finanzbehörden berufen, auf die sie sich hätte verlassen können, noch hat sie nachgewiesen, dass sie ihre Entscheidungen auf Grundlage einer solchen Praxis getroffen hat.

Das Urteil bestätigte somit das Vorgehen der Finanzbehörden und wies die sog. Kassationsbeschwerde (Revision) ab. Das Urteil bestätigt, dass Veräußerungserträge beschränkt Steuerpflichtiger aus der Übertragung von Anteilen an in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaften der Besteuerung in der Tschechischen Republik unterliegen können, wenn der Wert dieser Gesellschaften hauptsächlich aus in der Tschechischen Republik belegenen Immobilien herrührt. Gleichzeitig präzisiert das Urteil, welche Bedingungen für die Entstehung einer berechtigten Erwartung, d.h. einen Vertrauensschutz erfüllt sein müssen, und wie eng dieses Institut an eine nachweisbare Verwaltungspraxis gebunden ist.​​

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