Herausgabe von Vorteilen versus Schadensersatz bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

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​​​​​​​Wann ist die Geltendmachung von Schadensersatz sinnvoll - und wann wird ein solcher Anspruch abgewiesen? Auch auf diese Fragen hat das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in seinem jüngsten Urteil zu Ansprüchen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine klare Antwort gegeben.


Petra Budíková, Matěj Žáček, RP Prag 

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2025, Aktenzeichen 27 Cdo 1331/2024, über einen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot entschieden. Dieses Verbot ist sowohl in § 5 des Gesetzes über Handelsgesellschaften als auch in § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik geregelt. Beide Vorschriften legen fest, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot der erlangte Vorteil (z.B. eine Vergütung) herauszugeben oder die durch diese Handlung erworbenen Rechte zu übertragen sind. Verpflichtet ist derjenige, der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat (Verletzer). Wurde der Vorteil oder das Recht auf einen Dritten übertragen, kann die Gesellschaft diese auch vom Erwerber verlangen, es sei denn, der Erwerber hat in gutem Glauben gehandelt. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte von der Verletzung des Wettbewerbsverbots Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht auch die Möglichkeit vor, von einer Person, die sich wettbewerbswidrig verhalten hat, die Unterlassung eines solchen Handelns zu verlangen. Vom Verletzer kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Schadensersatz verlangt werden. Die letztgenannte Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen der Verletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass er durch sein wettbewerbswidriges Handeln dem Unternehmen einen Schaden zufügt. Gleiches gilt auch für die Person, zu deren Gunsten gehandelt wurde.

Es war umstritten, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Mitglieder gewählter Organe von Handelsgesellschaften Anwendung finden, die vorrangig den Regelungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften unterliegen.
Das Oberste Gericht stellte zunächst in seinem Urteil vom 24. Juni 2025, Aktenzeichen 27 Cdo 127/2024, fest, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf Mitglieder gewählter Organe von Handelsgesellschaften Anwendung finden, und zwar in einem Umfang, in dem das Wettbewerbsverbot nicht durch eine Sonderregelung im Gesetz über Handelsgesellschaften geregelt ist. Das geschädigte Unternehmen hat die Wahl, welchen Anspruch es geltend machen möchte, ist dabei jedoch nicht auf die im Gesetz über Handelsgesellschaften vorgesehenen Ansprüche beschränkt. Macht es Schadensersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltend, ist es nicht an kurze Ausschlussfristen gebunden. 

In dem eingangs erwähnten Urteil hat das Oberste Gericht seine Auslegung präzisiert. Demnach ist in Fällen, in denen ein Unternehmen die begehrte Leistung durch die Herausgabe eines Vorteils oder die Übertragung von Rechten gemäß dem Gesetz über Handelsgesellschaften erlangen kann, ein Schadensersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen, und die entsprechenden Fristen sind einzuhalten.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, korrekt zu beurteilen, ob es angezeigt ist, Schadensersatz geltend zu machen oder stattdessen die Herausgabe eines Vorteils bzw. die Übertragung von Rechten zu verlangen. Auch wenn eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation nicht zwangsläufig zur Abweisung des Anspruchs führen muss, ist eine korrekte rechtliche Einordnung ausschlaggebend für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer gehandelt werden muss. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist hat zur Folge, dass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.

Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie dabei, die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen, um die Situation zügig und rechtssicher zu regeln, und beraten Sie, welche Ansprüche Sie geltend machen können - und welche nicht.​

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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