Neue Grundsätze für den Abzug des F&E-Freibetrags ab dem 1. Januar 2026

PrintMailRate-it

​​​​​​​Am 10. September 2025 hat das Abgeordnetenhaus ein weiteres Einkommensteuer-Änderungsgesetz (EStG) verabschiedet, das die Grundsätze für den Abzug des F&E-Freibetrags grundlegend ändert. Das Gesetz wurde vom Präsidenten bereits unterzeichnet. In unserem Artikel bieten wir Ihnen eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen.


Tomáš Jirásek, RP Prag


Längere Frist für Gewährung des F&E-Freibetrags

Neu kann der F&E-Freibetrag nicht in drei, sondern in fünf aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.


Veranlagungszeitraum, in dem der F&E-Freibetrag abgezogen werden kann

Nach der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes waren Steuerpflichtige verpflichtet, den F&E-Freibetrag im Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem er zum ersten Mal abgezogen werden konnte, wenn in diesem Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde. Sollte vorrangig z.B. ein anderer Freibetrag abgezogen werden oder sollte eine Anrechnung ausländischer Steuern vorgenommen werden, durfte der F&E-Freibetrag nicht abgezogen werden. Nach der neuen Fassung des Einkommensteuergesetzes können Steuerpflichtige nach ihrem Ermessen entscheiden, in welchem der insgesamt sechs Veranlagungszeiträume der F&E-Freibetrag abgezogen wird. Diese Regelung gilt nicht für Steuerpflichtige, denen eine Investitionszulage gewährt wird.


Höhe des F&E-Freibetrages

Nach der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes konnten alle im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen F&E-Kosten, die die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum entstandenen F&E-Kosten nicht übersteigen, und 110 Prozent der F&E-Kosten, die die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum entstandenen F&E-Kosten überschreiten, abgezogen werden. Neu ist es möglich, in jedem Veranlagungszeitraum oder Zeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, 150 Prozent der im vorangegangenen Veranlagungszeitraum angefallenen F&E-Kosten abzuziehen. F&E-Kosten, die diesen Grenzwert nicht übersteigen, können voll abgezogen werden. Alle Mitglieder der neu eingeführten „F&E-Gruppe" haben den Grenzwert im Zeitraum, der im selben Kalenderjahr endet, kumuliert zu beurteilen. Bei Steuerpflichtigen, die zu keiner F&E-Gruppe gehören und deren Veranlagungszeitraum zwölf Monate unterschreitet, wird der F&E-Freibetrag dem entsprechend gekürzt.

 

F&E-Gruppe

Während nach der bisherigen Regelung jeder Steuerpflichtige, der den F&E-Freibetrag abgezogen hat, gesondert beurteilt wurde, wird nun geprüft, ob er nicht zu einer F&E-Gruppe gehört. Diese auf den ersten Blick komplizierte Konstruktion wurde ins EStG mit dem Ziel aufgenommen, den F&E-Freibetrag auf 50 Millionen Kronen zu beschränken. Als eine F&E-Gruppe gilt vereinfacht eine Gruppe von Steuerpflichtigen, zu der ein herrschendes Unternehmen (Unternehmen, das die Bücher führt und nicht von einem anderen Unternehmen beherrscht wird) und ein abhängiges Unternehmen gehören (Unternehmen, das die Bücher führt und vom herrschenden Unternehmen allein oder auf vertraglicher Grundlage vom herrschenden Unternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen beherrscht wird, wobei nach dem Vertrag vom herrschenden Unternehmen und diesem anderen Unternehmen einstimmige Entscheidungen zu treffen sind). Die F&E-Gruppe soll verhindern, dass Forschungstätigkeiten auf ein anderes verbundenes Unternehmen übertragen werden, um einen höheren F&E-Freibetrag zu erwirken. Informationen darüber, ob Steuerpflichtige zu einer F&E-Gruppe gehören, gegebenenfalls zu welcher, sind in der Steuererklärung anzugeben.

 

Pflichtangaben von Projektdokumentationen

Neu ist es nicht mehr erforderlich, die Qualifikation von Forschungsmitarbeitern und die Form ihres Arbeitsverhältnisses anzugeben.  


Genehmigung der Projektdokumentation

Damit die in einem bestimmten Veranlagungszeitraum angefallenen F&E-Kosten als förderfähig betrachtet werden können, muss die Projektdokumentation weiterhin innerhalb der Abgabefrist genehmigt werden, unabhängig davon, ob der F&E-Freibetrag in diesem Veranlagungszeitraum abgezogen wird.


Währung, in der Bücher geführt werden

Nach den neuen Regelungen für den F&E-Freibetrag werden auch Vorschriften für Steuerpflichte geändert, deren Bücher nicht in Kronen geführt werden.


Übergangsbestimmungen

Für den F&E-Freibetrag, der in Veranlagungszeiträumen abgezogen werden kann, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen, gilt die bis Ende 2025 gültige Fassung des Einkommensteuergesetzes, d. h. es gilt u.a. die bisherige dreijährige Frist für den Abzug des F&E-Freibetrags.  

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Mgr. Ing. Tomáš Jirásek

Steuerberater (Tschechische Republik)

Manager

+420 2361 6321 5

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu