Umsatzsteuer und Verrechnungspreise in Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (zweiter Teil)

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​​​​​​​​​​​​​Nach einem Monat bieten wir Ihnen den zweiten Artikel mit einem Kommentar zur europäischen Rechtsprechung, die zwei unterschiedliche Welten miteinander verbindet – Umsatzsteuer und Verrechnungspreise. 


Petr Tomeš, Michael Pleva, Sabina Levá, RP Prag

Anpassung der Verrechnungspreise und Umsatzsteuer 

In seinem zweiten Urteil C-726/23 Acromet entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über eine rumänische Gesellschaft, die Kräne ein- und verkaufte, während alle wichtigen Funktionen (Lieferantensuche, Strategieentwicklung, Planungen, Finanzierung oder Unterstützungsleistungen) von der Muttergesellschaft wahrgenommen wurden. Die Der Vertrag war so konzipiert, dass die rumänische Gesellschaft eine im Voraus festgelegte Gewinnspanne erzielen musste – Gewinne, die über diese Marge hinausgingen, wurden der Muttergesellschaft zugerechnet, von der Muttergesellschaft wurden auch eventuelle Verluste getragen. 

Vom EuGH wurde beurteilt, ob es sich um eine reine Gewinnanpassung handelt, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist, oder eine sonstige Leistung vorliegt, die in der Umsatzsteuervoranmeldung des Leistungsempfängers zu erklären ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass es sich um keine „Gewinnanpassung” nach Verrechnungspreisvorschriften, sondern um Erbringung einer sonstigen Leistung gegen Entgelt handelt. Der EuGH räumte jedoch ein, dass der Leistungsempfänger wie in allen anderen Fällen nur dann den Vorsteuerabzug vornehmen kann, wenn er die Erbringung der sonstigen Leistung und deren Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit nachweisen kann. Das Finanzamt war daher berechtigt, den Nachweis für die Erbringung der sonstigen Leistungen auch durch andere Unterlagen als die Rechnung zu verlangen.  

Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger, auch wenn an ihn eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt wird, die Umsatzsteuer zu erklären und gleichzeitig einen Vorsteuerabzug vorzunehmen hat. Wenn er jedoch nicht nachweisen kann, dass die sonstige Leistung erbracht wurde und mit seiner steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit in Zusammenhang steht, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug abweisen.  
Das Urteil ist auch für Verrechnungspreise interessant, da vom EuGH eine TP-Anpassung - eine Korrektur von Verrechnungspreisen - beurteilt wurde. In der Praxis werden TP-Anpassungen mit dem Ziel vorgenommen, dass die Rentabilität von Tochtergesellschaften nach dem Fremdvergleichsgrundsatz innerhalb einer vorab festgelegten Spanne liegt. Unterschreitet die Rentabilität die festgelegte Spanne, wird durch die Muttergesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen üblicherweise eine TP-Anpassung vorgenommen, durch eine Reduzierung des übermäßigen Gewinns oder einen Ausgleich der Verluste der jeweiligen Tochtergesellschaft erfolgt. Diese Zahlungen werden körperschaftsteuerrechtlich nicht als Dienstleistung, sondern als rein wirtschaftlicher Mechanismus zum Ausgleich von Gewinnen oder Verlusten betrachtet. 

Der EuGH betonte jedoch, dass eine TP-Anpassung, die mit einer konkreten, von der Muttergesellschaft ausgeübten Tätigkeit verbunden ist (z. B. mit einer strategischen Unternehmensleitung, mit dem zentralen Einkauf, den Vertragsverhandlungen oder der Finanzierung), eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellen kann. Diese Beurteilung unterscheidet sich vom üblichen Verrechnungspreiskonzept, bei dem ähnliche Ausgleichszahlungen in der Regel nicht als Leistungserbringung, sondern als Instrument zur Anpassung der Gewinnspanne verstanden werden.

In letzter Zeit sind jedoch Fälle bekannt, in denen TP-Anpassungen mit Dienstleistungen durch die Muttergesellschaft verbunden sind. Dies kann jedoch (nicht nur) die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Transaktionen erheblich verändern. Solche Transaktionen sind auch im Hinblick auf Verrechnungspreise und die Körperschaftsteuer schwierig zu beurteilen, da nachzuweisen ist, dass die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und für den Empfänger einen wirtschaftlichen Nutzen hatten.  


Welche Auswirkungen sind wichtig?​

Die Gestaltung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ist immer spezifisch und sensibel. Bei TP-Anpassungen ist es erforderlich, die Art von Transaktionen, vertragliche Regelungen und sonstige Aspekte im Voraus detailliert zu prüfen.  

Wird eine TP-Anpassung vorgenommen und werden von der Muttergesellschaft auch Dienstleistungen erbracht, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen abziehbar sind und ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Die Verrechnungspreismethode sollte dabei stets konsistent sein. ​

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