OLG Düsseldorf: Eignungsnachweise müssen mit Auftragsgegenstand zusammenhängen

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Fordert ein öffentlicher Auftraggeber von den Bietern Eignungsnachweise, so müssen sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und angemessen sein.

Im Rahmen der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen hat ein öffentlicher Auftraggeber zum Nachweis der Eignung die Vorlage einer Erlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gefordert. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.7.2015 – VII-Verg 37/15) festgestellt hat: Ist der Auftragsgegenstand nur auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beschränkt, werden Bieter die sich nicht gewerblich mit der Arbeitnehmerüberlassung als Verleiher befassen, unzulässigerweise vom Wettbewerb ausgeschlossen.
   

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Es steht einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.
      
  • Zum Nachweis der Eignung  dürfen aber nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VOL/A-EG, § 6 Abs. 3 Satz 1 VOL/A, § 5 Abs. 1 Satz 1 VOF) bzw. auf den konkreten Auftrag (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A-EG, § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A) bezogen sind.
      
  • Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht des öffentlichen Auftraggebers ein berechtigtes Interesse an den Eignungsanforderungen besteht, sodass sie als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen sowie den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken.
     

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