BGH: Unternehmen können Preisprüfung verlangen

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Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt (Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZB 10/16).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Auf ein ungewöhnlich/unangemessen niedriges Angebot darf der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 60 Abs. 3 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Denn die öffentlichen Interessen sind in schützenswerter Weise gefährdet, weil der betreffende Bieter in Anbetracht des niedrigen Preises versuchen könnte, sich des Auftrags so unaufwändig wie möglich und insoweit auch nicht vertragsgerecht zu entledigen, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten oder die Ressourcen seines Unternehmens auf besser bezahlte Aufträge zu verlagern, sobald sich die Möglichkeit dazu bietet.

 

  • Erscheint der Preis eines Angebots daher ungewöhnlich/
    unangemessen niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung und prüft es (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).

 

  • Für die nähere Prüfung der Preisbildung eines Angebots sind in der Rechtsprechung sog. Aufgreifschwellen anerkannt. Bei deren Erreichen wird eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen, den Angebotspreis näher aufklären und prüfen zu müssen. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen aber darüber, ob diese Aufgreifschwelle immer erst bei einem Preisabstand von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot erreicht ist (so etwa OLG Düsseldorf) oder schon in einem Bereich über 10 Prozent einsetzen kann. Die Bundesrichter haben diese Streitfrage — wegen eines verfahrensgegenständlichen Preisabstandes von 30 Prozent — nicht weiter entscheiden müssen.

 

  • Ein unangemessen/ungewöhnlich niedriger Preis kann sich nach dem BGH aber nicht nur aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Angebot in demselben Vergabeverfahren stellen, sondern gleichermaßen etwa bei augenfälliger Abweichung von in vergleichbaren Vergabeverfahren oder sonst erfahrungsgemäß verlangten Preisen.

 

  • Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hat jeder Bieter nach § 97 Abs. 6 GWB einen Rechtsanspruch. Dabei kommt es nach den Bundesrichtern nicht darauf an, ob der (möglicherweise) ungewöhnlich/unangemessen niedrige Preis zur Marktverdrängung von Konkurrenten gefordert wird oder ob die Gefahr besteht, dass der Auftrag infolge dieser Preisbildung nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Im Nachprüfungsverfahren muss — anders als bislang von den meisten Vergabekammern/-senaten angenommen — ein Unternehmen hierzu also nichts Substanzielles vortragen, um Rechtsschutz erlangen zu können.

 

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  • ​15. Nürnberger Vergaberechtstag am 07. Dezember 2017

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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