OLG Celle zur sorgfältigen Schätzung des Auftragswertes

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Dem pflichtgemäß geschätzten Auftragswert i.S.d. § 3 VgV liegt der Wert zugrunde, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Leistungen veranschlagen würde (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 13 Verg 1/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Der öffentliche Auftraggeber muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen oder erstellen lassen. Die Prognose zielt darauf ab festzustellen, zu welchem Preis die in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden können.

 

  • Die Schätzung ist vom öffentlichen Auftraggeber nach objektiven Kriterien, ausgehend von den zu beschaffenden Leistungen und der aktuellen Marktlage aufgrund einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung durchzuführen.

 

  • Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Vergabevermerk festhält, wobei die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem jeweiligen Schwellenwert annähert.

 

  • Soweit es an einer ordnungsgemäßen Schätzung durch den öffentlichen Auftraggeber fehlt, haben jedenfalls die Vergabenachprüfungsinstanzen den Auftragswert eigenständig zu schätzen.

 

  • Die Dokumentationspflicht gilt im Übrigen auch für Ausschreibungen im Unterschwellenbereich, wenn an dem Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen ist, d.h. unabhängig davon, ob nicht ohnehin eine entsprechende nationale Dokumentationsverpflichtung besteht, wie etwa nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VOB/A.

 

Veröffentlichungen

 

Veranstaltungen

15. Nürnberger Vergaberechtstag am 7.12.2017

  • Das Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen – Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
  • Wie erkennen Vergabestellen unzulässige Submissionsabsprachen?
  • Ökonomische Rahmenbedingungen bei der Auslagerung kommunaler Beschaffungsaufgaben
  • Bedeutung und Herausforderungen des Datenschutzes im öffentlichen Auftragswesen
  • Nachforderung von fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen

 

Kontakt

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

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