Neue VOB/A 2019 veröffentlicht

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Der Abschnitt 1 der VOB/A wurde im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 in Teilen wesentlich geändert, während die Abschnitte 2 und 3 vorwiegend redaktionell angepasst wurden. Die Veröffentlichung der geänderten VOB/A erfolgte am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

Das Inkrafttreten des neuen Abschnitts 1 der VOB/A richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. So müssen z.B. bayerische Kommunen bis zu einer entsprechenden Anpassung der kommunalen Vergabegrundsätze vom 31. Juli 2018 (AllMBl. 2018/11 Seite 547) weiterhin den Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung vom 22. Juni 2016 anwenden. Hingegen ist bspw. für nordrhein-westfälische Städte und Kommunen der novellierte Abschnitt 1 der VOB/A bereits mit der Veröffentlichung anzuwenden.

 

Wichtige Änderungen der VOB/A 2019 im Unterschwellenbereich sind etwa:
  • Freie Wahlmöglichkeit zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A).
  • Bauleistungen zu Wohnzwecken können beschränkt und ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 1 Mio. Euro ausgeschrieben werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe ist bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 100 T€ möglich (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Beide Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich befristet.
  • Eine Direktvergabe ist bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 3 T€ zulässig (§ 3a Abs. 4 VOB/A).
  • Die Eignungsprüfung wurde vereinfacht (vgl. § 6a Abs. 2 VOB/A, § 6b Abs. 2 u. Abs. 3 VOB/A, § 16b Abs. 2 VOB/A).
  • Die Zuschlagskriterien und ggf. deren Gewichtung sind in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen (§ 16d Abs. 1 Nr. 5 VOB/A).

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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