OLG Düsseldorf zur Zurechnung von unternehmensfremden Referenzen

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​Beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften sind, solange sie rechtlich selbständig sind, „andere Unternehmen” i.S.d. § 6d EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2019 – Verg 36/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Referenzen dienen als Beleg dafür, dass der Bieter/Bewerber mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbare Leistungen bereits erfolgreich erbracht hat. Sie geben nicht nur Auskunft über die Leistungsfähigkeit des mit der Auftragsausführung beauftragten Personals, sondern über die Leistungsfähigkeit der Unternehmensorganisation als Ganzes.

 

  • Die Referenzen eines anderen Unternehmens können dem Bieter/Bewerber als eigene zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieter/Bewerber übernommen wurde, sei es im Wege der Verschmelzung oder Fusion, und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind.

 

  • Referenzen von konzernzugehörigen Unternehmen können dem Bieter/Bewerber nicht automatisch als eigene zugerechnet werden. Referenzen von Konzernunternehmen unterfallen den Vorschriften über die Eignungsleihe. Denn auch beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften sind „andere Unternehmen” i.S.d. § 6d Abs. 1 Satz 1 VOB/A (bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VgV), solange sie rechtlich selbständig sind.

 

  • Selbst bei engster Verflechtung innerhalb eines Konzerns muss die für die Eignungsleihe wesentliche Voraussetzung der Verfügbarkeit der Kapazitäten des anderen Unternehmens vom Bieter/Bewerber nachgewiesen werden.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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