OLG Frankfurt am Main zur Einbindung von externen Dritten in Vergabeverfahren

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Öffentliche Auftraggeber sind nicht daran gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 11 Verg 5/18).

 
  • Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens darf ein öffentlicher Auftraggeber sachlich qualifizierte Drittpersonen einbinden.
  • Externe sachverständige Dritte dürfen öffentliche Auftraggeber deshalb bei ihrer Entscheidung unterstützen. Nicht zulässig ist es aber, die Verantwortung für die Vergabe auf solche Dritte zu übertragen.
  • Der öffentliche Auftraggeber muss eigenverantwortlich das Vergabeverfahren durchführen, also bspw. auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden.
  • Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der öffentliche Auftraggeber bspw. schon dann, wenn er die Angebotswertung durch einen Freiberufler (z.B. Rechtsanwalt) vornehmen lässt und dessen Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfvermerk mit verantwortlicher Unterschrift des öffentlichen Auftraggebers zum Ausdruck kommen.

 

 

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