OLG München zur Gesamtvergabe mehrerer Fachlose

PrintMailRate-it

Innerhalb der im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, ob auftragsbezogene technische oder wirtschaftliche Gründe es erfordern, von der Bildung von Fachlosen abzusehen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.3.2019 – Verg 10/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit der Vorschrift soll der Mittelstandsschutz gestärkt werden, um Nachteile bei der Vergabe von Großaufträgen mit einem Volumen auszugleichen, das die Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte.

 

  • Eine Gesamtvergabe erfordert demnach, dass sich der öffentliche Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe (i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB) sowie den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, bei der die technischen und wirtschaftlichen Gründe für eine zusammengefasste Vergabe überwiegen müssen.

 

  • Innerhalb dieser vorzunehmenden Interessenabwägung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Interessenabwägung kann von den Vergabekammern/-senaten nur darauf hin überprüft werden, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht, namentlich auf Willkür.

 

  • Ein erhöhter Koordinierungsaufwand, die Vermeidung von Gewährleistungsschnittstellen bzw. Probleme bei der Mängelbeseitigung rechtfertigen bspw. keine Gesamtvergabe. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die vorgenannten Risiken mit konkret projekt- bzw. auftragsbezogenen Gründen einhergehen (z.B. vermeidbare Sicherheitsrisiken bei einem bedeutenden Verkehrsinfrastrukturprojekt).

 

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu