OLG Frankfurt am Main: Keine „Infizierung” durch unverschlüsselte Angebote

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veröffentlicht am 01. September 2020

 
Ein elektronisch formwirksam eingereichtes Angebot wird nicht durch ein zuvor elektronisch formwidriges Angebot „infiziert” (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 Verg 7/19).

 

  • Ein nicht - wie vorgegeben - über eine elektronische Vergabeplattform eingereichtes und damit formwidriges Angebot (z.B. per E-Mail mit Angebotsanhang) schließt eine nachfolgende formwirksame Angebotsabgabe über die elektronische Vergabeplattform nicht aus.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen zwar vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsabgabefrist Kenntnis nehmen (vgl. § 55 Abs. 1 VgV, § 14 EU Abs. 1 VOB/A). Von diesem Verbot wird aber regelmäßig kein bloßes E-Mail-Anschreiben erfasst, sondern das einer solchen E-Mail als Anhang beigefügte Angebot.
  • Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs wird durch eine zunächst (formwidrig) per E-Mail erfolgte Übersendung des Angebotes als E-Mail-Anhang auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht so stark berührt, dass ein später formgerecht über die vorgeschriebene elektronische Vergabeplattform abgegebenes Angebot auszuschließen wäre.
  • Denn die rein abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs genügt dann nicht, wenn die Realisierung der Gefahr nahezu ausgeschlossen ist.
  • Zur Vermeidung einer zu starren rein formalisierenden Anwendung des Vergaberechts kommt deshalb ein Angebotsausschluss zur Wahrung des Geheimwettbewerbs jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nachträgliche Manipulationen ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kenntnisnahme anderer Bieter oder der Mitarbeiter des Auftraggebers vom Eingang eines einer E-Mail als gesondert zu öffnenden Anhanges beigefügten Angebotes fernliegend erscheint.
  • Die mit einer unverschlüsselt erfolgten Einreichung eines Angebotes per E-Mail verbundene Gefährdung des Geheimwettbewerbs kann z.B. durch das sofortige Löschen der E-Mail und/oder durch das verschlüsselte Abspeichern minimiert werden.

 

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien

 

 

 

Hier finden Sie die laufend aktualisierten Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien (aktualisierter Stand: 18.8.2020)

 

 

 

 

 

 

 

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