OLG München: Alternativpositionen nur ausnahmsweise zulässig

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​veröffentlicht am 2. Mai 2016

 

Eine Vergabestelle darf nicht nach Belieben Alternativ- bzw. Wahlpositionen ausschreiben.

 

​Das OLG München (Beschluss vom 22. Oktober 2015 – Verg 5/15) hatte im Rahmen eines Bauvergabeverfahrens über die Zulässigkeit von Alternativ- bzw. Wahlpositionen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um in der VOB/A(-EU) nicht näher geregelte Positionen im Leistungsverzeichnis (LV), die alternativ/wahlweise an Stelle der im LV aufgeführten Haupt- bzw. Grundpositionen zur Ausführung kommen. Werden Alternativ- bzw. Wahlpositionen beauftragt, so verdrängen sie die entsprechenden Haupt- bzw. Grundpositionen.
   

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Eine Alternativ- bzw. Wahlposition ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein bestimmtes berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers daran besteht, die zu beauftragende Leistung einstweilen offen zu halten.
  • Erforderlich ist eine den Einzelfall beachtende Abwägung: Je größer das (sachlich berechtigte) Interesse der Vergabestelle an der Ausschreibung einer Alternativ- bzw. Wahlposition ist, desto großzügiger kann diese zugelassen werden und umgekehrt.
  • Für die Zulässigkeit einer Alternativ- bzw. Wahlposition ist es nötig, dass für die Bieter transparent wird, von welchen Bedingungen es abhängt, welche der Alternativen letztlich beauftragt wird. 
  • In der Regel ist bereits bei der Angebotswertung zu bestimmen, ob Alternativ- bzw. Wahlpositionen zur Ausführung gelangen. Wenn ja, ist der Preis der ausgewählten Alternativ- bzw. Wahlpositionen zu berücksichtigen.
  • Beispiele: Wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch die Alternativ- bzw. Wahlposition ermöglicht wird, ein technisch höherwertiges Gerät zu erhalten, so kann dies zulässig sein (OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2006 – Verg 1/06). Unzulässig sind Alternativ- bzw. Wahlpositionen aber dann, wenn diese keinen mehr oder minder geringfügigen Teil der Leistungen betreffen, sondern im Vergleich zu den Haupt- bzw. Grundpositionen ein gleich großes Gewicht erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2002 – Verg 25/02).

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