Entscheidung im Hauptsachverfahren des LG Landshut: Wasserversorger darf „Leitungswasser” in Bayern nicht weiter als gesund bewerben

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 30. April 2021

von Alexander Pilarski

 

Das Wettbewerbsverhältnis von Trinkwasser und Mineralwasser beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin. Im Besonderen geht es dabei um die Eigenschaften, mit denen das jeweilige Wasser beschrieben bzw. beworben werden darf.

 

Im Mai letzten Jahres berichteten wir vom einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen dem Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) und dem Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe vor dem OLG München. Vorinstanzlich wurde am Landgericht Landshut verfügt, dass Trinkwasser nicht als gesund beworben werden darf. Das OLG München hob die Verfügung in seinem Urteil vom 07.05.2020 (Aktenzeichen 29 U 769/20) auf. Der Wasserzweckverband durfte hiernach die gesundheitsfördernden Aspekte seines Trinkwassers auf der Webseite weiter beschreiben.

 

Strittig war die Frage, ob die Bezeichnung des Trinkwassers als „gesund” einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Nach Auffassung des OLG Münchens war die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Trinkwasser keine „geschäftliche Handlung” im Sinne des § 2 UWG, sondern von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt.

 

Das Hauptsachverfahren wurde zurück an das Landgericht Landshut verwiesen, der Zweckverband durfte (vorerst) weiter vergleichend mit gesundem Trinkwasser werben.

 

Das Landgericht Landshut vertritt in seiner Entscheidung vom 14.04.2021 (Aktenzeichen 1 HK O 2132/20) nun jedoch eine andere Auffassung, nach welcher der Zweckverband gerade nicht mit gesundheitsbezogen Eigenschaften von „Leitungswasser”, das er seinen Kunden zur Verfügung stellt, werben darf. Grundlage der Entscheidung ist eine vom OLG München abweichende Einschätzung bezüglich des wettbewerblichen Verhältnisses zwischen „Leitungswasser” und Mineralwasser. So vertritt das Landgericht die Auffassung, dass benannte Wasser dann im Wettbewerb stehen, wenn sie vergleichend beworben werden. Dies war nach Auffassung des Landgerichts vorliegend der Fall, wo das wettbewerbliche Ziel der Förderung des Absatzes von „Leitungswasser” erkennbar sei.

 

Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden, wir werden die Entwicklung für Sie im Blick behalten.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Florian Moritz

Diplom-Kaufmann

Partner

+49 911 9193 3623

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

​​​​​​​​​​​​Wasserwirtschaft
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu