Arbeitsschutzmanagement – Ein Muss in jeder Organisation

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veröffentlicht am 8. April 2020 | Lesedauer: ca. 3 Minuten

 

Immer wieder stellen wir in unserer Beratungspraxis in Projekten zum Aufbau einer rechtssicheren und Optimierung der vorhandenen Organisation teilweise erhebliche Defizite bei der Abbildung der Arbeitsschutzanforderungen in Organisationen fest, obgleich der Arbeitsschutz von vielen Verantwortlichen und Führungskräften als wichtiges und zentrales Thema anerkannt ist. Vielfach besteht der Irrglaube, dass mit der oftmals bestehenden Stabstelle Arbeitsschutz bzw. den bestellten Betriebs­beauftragten die Aufgabenstellung Arbeitsschutz hinreichend organisiert sei. Allerdings gehen die Anforderungen an eine geeignete Arbeitsschutzorganisation deutlich darüber hinaus.

 

 

 

Die Arbeitsschutzvorschriften verpflichten den Arbeitgeber, für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen, diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und dafür Sorge zu tragen, dass Ziele und Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dabei ist neben dem sozialen Arbeitsschutz im FM insbesondere der technische und medizinische Arbeitsschutz von zentraler Bedeutung.

 

Unternehmensleitung bzw. Betriebsleitung in der Pflicht

Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist zunächst der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG) sowie neben diesem sein gesetzlicher Vertreter (13 Abs.1 Nr. 1 ArbSchG), die vertretungsberechtigten Organe oder Gesellschafter (13 Abs.1 Nr. 2 und 3 ArbSchG) sowie Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (13 Abs.1 Nr. 4 ArbSchG). Dies sind u.a. Betriebs- und Niederlassungsleiter sowie Dienststellenleiter, können aber auch Leiter von räumlich entfernten Filialen und gesonderten fachlichen Abteilungen sein. Die Verantwortlichkeit ist ebenso wie bei den gesetzlichen Vertretern sowie vertretungsberechtigten Organen und Gesellschaftern untrennbar mit der Funktion verbunden und bedarf keiner gesonderten Übertragung.

 

Aufgabe der nach § 13 Abs. 1 ArbSchG Verpflichteten ist es sicherzustellen, dass die Arbeitsstätten und Arbeitsmittel so eingerichtet und vorgehalten sowie der gesamte Betrieb so organisiert wird, dass alle Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Sie müssen Maßnahmen veranlassen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie alle Aufgaben und Pflichten eigenhändig zu erfüllen haben. Sie können sich dabei der Möglichkeit der Delegation bedienen. Wesentlich ist damit vor allem, eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu etablieren, in der die Rollen und Aufgaben für alle Beteiligten des betrieblichen Arbeitsschutzes festgelegt und zugeordnet sind. 
 

Rollen und Zuständigkeiten in der Arbeitsschutzorganisation

Eine Arbeitsschutzorganisation besteht aus zwei wesentlichen Säulen. Auf der einen Seite die in der Regel nur beratend und unterstützend fungierenden Betriebsbeauftragten und auf der anderen Seite die Verteilung der Aufgaben des Arbeitsschutzes in der Linienorganisation mit einer Übertragung der Unternehmerpflichten auf ausgewählte Führungskräfte und Einbindung aller Mitarbeiter in die Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

 

Als Betriebsbeauftragte sind ein oder mehrere Betriebsärzte (§§ 2 bis 4 ASiG), eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§§ 5 bis 7 ASiG) zu bestellen und Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer (§ 10 ArbSchG) zu benennen sowie in Abhängigkeit der Anzahl an Beschäftigten und anderer Rahmenbedingungen ggf. Sicherheitsbeauftragte, Betriebssanitäter, Brandschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte etc.

 

Auch sollen die Fachleute für Arbeits- und Gesundheitsschutz regelmäßig zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und mindestens einmal vierteljährlich zusammen zu treten hat. Er setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zusammen (§ 11 ASiG).

 

Da die vorgenannten Betriebsbeauftragten in aller Regel nur eine beratende Funktion haben, bedarf es der Festlegung von Zuständigkeiten für die Umsetzung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, d.h. der Abbildung des Arbeitsschutzes in der betrieblichen Organisation und den betrieblichen Abläufen. Dies wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn sämtliche Hierarchieebenen in der Arbeitsschutzorganisation berücksichtigt und die Unternehmerpflichten entlang der Linienorganisation delegiert werden. Gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Während allerdings die Verantwortung den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG Genannten ohne gesonderte Übertragung obliegt, ist für die nach § 13 Abs. 2 ArbSchG Verpflichteten eine gesonderte/ausdrückliche Übertragung notwendig.

 

Dabei ist zu differenzieren, welche Aufgaben durch Stabstellen oder zentrale Organisationseinheiten wahrgenommen und in der Organisation zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben dezentral in den einzelnen Organisationeinheiten durch die Führungskräfte und einzelne Mitarbeiter wahrzunehmen sind. Da der Arbeitgeber oder die Verpflichteten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG ihre eigene Verantwortung nicht vollständig, sondern lediglich teilweise übertragen kann, muss die Übertragung hinreichend konkret sein, d.h. den Aufgabenbereich so deutlich benennen, dass der Verpflichtete in die Lage versetzt wird, Art und Umfang der von ihm zu erfüllenden Pflichten beurteilen zu können. Darüber hinaus muss die Übertragung neben dem Aufgabenbereich auch die Befugnisse des Verpflichteten bestimmen.
 

Arbeitsschutz ist Teil der Führungsaufgabe

In diesem System der kumulativen Verantwortung wird die für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation notwendige Abbildung des Arbeitsschutzes in der betrieblichen Organisation und den betrieblichen Abläufen geschaffen und die Verantwortung für den Arbeitsschutz einerseits in ggf. bestehenden Stabstellen oder Zentraleinheiten sowie andererseits in den jeweiligen Hierarchieebenen abgebildet.

 

Die dezentral zugeordneten Aufgabenstellungen sind Teil der Führungsaufgabe und sollten in jeder Organisation von den jeweiligen Führungskräften in dem ihnen delegierten Zuständigkeitsbereich für die ihnen disziplinarisch zugeordneten Beschäftigten (Fürsorgepflicht) wahrgenommen werden. Sie stellen die Erfüllung des Arbeitsschutzes im ihrem Zuständigkeitsbereich sicher und sorgen dafür, dass die übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Sie haben Arbeitsmittel bereitzustellen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten zur Einhaltung der Anforderungen im Arbeitsschutz anzuhalten und für eine ausreichende Kontrolle und Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in ihrem Bereich zu sorgen.

 

Erfolgt hingegen keine weitere Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, verbleibt die vollständige Verantwortung zur Erfüllung des Arbeitsschutzes sowie der Umsetzung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen bei den nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG Verpflichteten, selbst wenn in der Arbeitsschutzorganisation sämtliche Betriebsbeauftragten in ausreichender Anzahl bestellt und benannt sind. Eine Verfehlung im Arbeitsschutz wird in diesen Fällen zwangsläufig dazu führen, dass die vertretungsberechtigten Organe, Gesellschafter oder der Betriebsleiter dem Vorwurf einer Pflichtverletzung und ggf. strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sind. 
 

Aufgabenstellung der Beschäftigten

Nicht zuletzt sind natürlich auch die Beschäftigten Teil der Arbeitsschutzorganisation. Sie haben mit ihrem Verhalten dazu beizutragen, im eigenen Tätigkeitsbereich die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Festlegungen der Arbeitsschutzorganisation sowie die weiteren Vorgaben im Arbeitsschutz (u.a. die Festlegungen der Gefährdungsbeurteilungen, die Inhalte von Unterweisungen oder Betriebsanweisungen) zu beachten. Sie haben auf sicherheitsgerechtes Verhalten zu achten und Schutzeinrichtungen nicht außer Funktion zu setzen. Festgestellte Mängel an Betriebsmitteln und Schutzausrüstungen sowie Unfälle sind von Ihnen zu melden.

 

Fazit

Zu einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, die fähig ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen, gehören u.a. folgende Faktoren:

  • Festlegung der Rollen und Zuständigkeiten der Arbeitsschutzorganisation
  • Differenzierung und Zuordnung von zentralen und dezentralen Aufgabenstellungen
  • Zuordnung der zentralen Aufgabenstellungen auf die Stabstellen oder zentralen Organisationseinheiten
  • Formale Aufgabenübertragung der dezentralen Aufgaben auf Führungskräfte und weitere Beschäftigte
  • Bestellung des/der Betriebsärzte
  • Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Bestellung der weiteren Betriebsbeauftragten in ausreichender Anzahl
  • Bildung des Arbeitsschutzausschusses
  • Festlegung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Abbildung der Maßnahmen in den betrieblichen Abläufen
  • Sensibilisierung und Schulung der Verantwortlichen

 
Wesentliche Erfolgsfaktoren sind neben der Bestellung und Benennung der Betriebsbeauftragten insbesondere die Schaffung organisatorischer Festlegungen zu Rollen, Zuständigkeiten und Aufgabenübertragung sowie zur Umsetzung der wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (u.a. Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster, persönliche Schutzausrüstung, Betriebsbegehungen).

 

Zur Umsetzung einer geeignete Arbeitsschutzorganisation sowie der systematischen Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen kann auch ein funktionierendes  Arbeitsschutzmanagementsystem eingesetzt werden.

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