Sommer, Sonne, Arbeitsrecht – Fünf typische Fehler belarussischer Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung

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​veröffentlicht am 17. Juni 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Sommerzeit heißt Urlaubszeit. Das belarussische Arbeitsgesetzbuch hält für die Urlaubsabrechnung jedoch zahlreiche Stolpersteine bereit, die sich teils massiv von entsprechenden Regelungen anderer Länder unterscheiden. Um zu verhindern, dass Sie Ihren verdienten Urlaub sowie den Ihrer Mitarbeiter arbeitsrechtlich verhageln, sollten Sie diese fünf häufigen Fehler unbedingt vermeiden.

 

 

Fehler 1: Aufteilung des Jahresurlaubs in drei oder mehr Teile

Der Klassiker unter den Arbeitsrechtsverletzungen was den Urlaub der eigenen Mitarbeiter anbelangt: die Aufteilung des Jahresurlaubs in drei oder mehr Teile binnen eines Arbeitsjahres.

 
Eine solche Zerstückelung des Urlaubs ist jedoch weder auf Initiative des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers zulässig und stellt einen Verstoß gegen das belarussische Arbeitsrecht dar. Hauptgedanke der Regelung ist, dem Arbeitnehmer nicht nur zu ermöglichen, sondern ihn aktiv dazu zu bewegen, sich durch längst mögliche Abstinenz tatsächlich vollständig von der Arbeit zu erholen.

 
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub des Arbeitnehmers an einem Stück genommen, darf aber mit Zustimmung des Arbeitnehmers in maximal zwei Teile aufgeteilt werden, wobei einer der beiden Teilurlaube mindestens 14 Kalendertage betragen muss.

 
Eine Aufteilung des Jahresurlaubs in mehr als zwei Teile ist ausnahmsweise nur möglich, wenn ein gültiger Tarifvertrag eine solche Regelung beinhaltet.

 

Fehler 2: Rückrufrecht nach Urlaubserteilung

Wenn es dringend notwendig ist, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen, muss der Arbeitgeber zwingend die Einwilligung des Arbeitnehmers hierzu einholen. Verweigert der Arbeitnehmer seine Einwilligung, drohen ihm keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Für den verbliebenen Resturlaub bestehen 3 Möglichkeiten: Nachholung des Resturlaubs zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr, Geldausgleich oder Hinzurechnung des Resturlaubs zum Urlaub des folgenden Jahres.

 

Fehler 3: Auszahlung des Urlaubsgeldes

Urlaubsgeld muss zwingend vor Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. Hinsichtlich des exakten Zeitpunkts kommt es auf die Art des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrags an: Wurde mit dem Arbeitnehmer ein sog. Arbeitskontrakt (eine Art des befristeten Arbeitsvertrags) geschlossen, muss die Auszahlung des Arbeitsgehalts für den gesamten beantragten Urlaubszeitraum (sog. Urlaubsgeld) spätestens einen Tag vor Urlaubsbeginn erfolgen. In allen sonstigen Fällen sogar spätestens zwei Tage vor Urlaubsbeginn.

 

Fehler 4: Gewährung von Urlaub im Nebenjob

Der Urlaub im Nebenjob ist an die Tätigkeit im Hauptberuf geknüpft. Im Regelfall erhalten Arbeitnehmer erst den vollen Jahresurlaubsanspruch nach Ablauf der ersten sechs Monate im Arbeitsverhältnis. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Nebenjob tätig war, er aber einen Urlaubsantrag für seinen Hauptberuf stellt bzw. beim Hauptarbeitgeber Urlaub erhält. In diesem Fall muss er in demselben Zeitraum auch Urlaub beim Nebenarbeitgeber erhalten. Als Nachweis muss dem Nebenarbeitgeber die entsprechende Urlaubs-Anordnung des Hauptarbeitgebers vorgelegt werden.

 

Fehler 5. Nicht in Anspruch genommener Urlaub bei Kündigung

Während ungenutzte Urlaubstage in Deutschland verfallen können, summieren sie sich nach belarussischem Recht ohne Verjährung auf. Insbesondere bei Kündigung des Arbeitnehmers kann es für Arbeitgeber zu unangenehmen Überraschungen führen, da für ungenutzte Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung gezahlt werden muss. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Arbeitnehmer auch tatsächlich ihren jährlichen Urlaubsanspruch wahrnehmen.

 

Sofern Sie die oben genannten Punkte beachten, sollte einem entspannten Urlaub nichts mehr im Wege stehen. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, unterstützen Sie die Experten aus unserer Abteilung Arbeitsrecht und Migration gerne. Wir wünschen Ihnen erholsame Sommerferien!
   

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